Das KG führt aus: Die Gebühr nach Nr. 4142 VV entstehe nur, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübe (vgl. BGH RVGreport 2019, 102 = RVGprofessionell 2019, 58 = StRR Sonderausgabe 7/2019, 19) und sich dadurch für das – oft besonders wertvolle – Eigentum des Mandanten einsetzt (vgl. KG AGS 2009, 224 = RVGprofessionell 2008, 208 = StRR 2008, 478 = RVGreport 2009, 74). Erfasst würden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Nr. 4142 VV setze dabei – insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Gebühr – keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten gewesen sei (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4142 Rn 10, 12 m.w.N.; OLG Oldenburg AGS 2010,128 = StraFo 2010, 132 = RVGprofessionell 2010, 29 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356). Allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggfs. in Betracht kommen könnte, reiche – so das KG – für die Entstehung der Gebühr nach der ständigen Rspr. des KG nicht aus (vgl. KG, a.a.O.; RVGreport 2020, 20).
Nach diesem Maßstab sei das LG zu Recht davon ausgegangen, dass dem Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV nicht zusteht. Weder habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift einen Antrag nach § 73c StGB gestellt, noch sei es zu anderen Maßnahmen, wie etwa zu einem Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung oder zu einer Beschlagnahme, gekommen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 7). Auch das Gericht, das die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen habe, habe den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB in Betracht komme (vgl. KG RVGreport 2020, 20). Nach der derzeitigen Rechtslage wäre ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch zwingende Voraussetzungen gewesen, um mit einer etwaigen Verurteilung eine Einziehung des Wertes etwaiger Taterträge vorzunehmen (vgl. u.a. BGH NStZ 2019, 747). Zwar führe die Beschwerde zutreffend aus, dass keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich sei, sondern auch die nur beratende Tätigkeit des Anwalts die Gebühr auslöst (vgl. OLG Dresden RVGreport 2020, 227 = StRR Sonderausgabe 11/2020, 30; KG AGS 2005, 550 = RVGprofessionell 2005, 177 = RVGreport 2005, 390). Mangels eines entsprechenden Hinweises sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Beratung zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bis zu seiner Einstellung nach Aktenlage geboten war.
Soweit die Beschwerde sich darauf berufe, dass sich schon aus dem Beschluss des LG, in dem gem. § 421 Abs: 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung der Taterträge abgesehen wurde, umstandslos ergebe, dass nach Aktenlage im Fall der Hauptverhandlung mit der Einziehung zu rechnen war, kann dem nach Auffassung des KG nicht gefolgt werden. Denn der Einziehung unterliegen keine Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. u.a. BGH wistra 2019, 97). Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, mit der die gerichtliche Anhängigkeit ende, musste daher nicht von der Einziehung abgesehen werden. Die Einziehung wäre vielmehr nur noch im selbstständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1, Abs. 3 StGB in Betracht gekommen, das einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 StPO voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2019, 271). Der Einstellungsbeschluss lasse daher entgegen dem Beschwerdevorbringen weder eine "Prognose" für eine etwaige Einziehung in der Hauptverhandlung zu, noch zeige er an, dass eine Einziehung Gegenstand der anwaltlichen Beratung sein musste.