Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen.
1. Entscheidung über die Gerichtskosten
Der VGH Baden-Württemberg war in seinem Beschl. v. 23.4.2021 mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19.3.2021 befasst. Hierüber hat der Senat auch entschieden. Er hat jedoch darüber hinaus Ausführungen zum Anfall der gerichtlichen Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV gemacht, für die kein Anlass bestanden hat. Ob für das erfolglose Anhörungsrügeverfahren des Antragstellers Gerichtskosten nach dem Gesetz zu erheben sind oder nicht, entscheidet allein der hierfür zuständige Kostenbeamte. Deshalb binden die kostenrechtlichen Ausführungen des VGH Baden-Württemberg den Kostenbeamten nicht. Sie sind nämlich nicht etwa in einem Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren betreffend den Gerichtskostenansatz gefallen, sondern lediglich zur Begründung der Sachentscheidung. Der Kostenbeamte wäre deshalb durch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg nicht gehindert, von dem Ansatz der Gebühr nach Nr. 5400 GKG KV Abstand zu nehmen. Gegen diese Entscheidung hätte dann der Vertreter der Landeskasse Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG einzulegen. Erst das hierdurch eingeleitete Erinnerungsverfahren hätte dann Ausführungen zum Anfall der Gebühr nach Nr. 5400 GKG KV erfordert.
2. Gerichtskosten im Anhörungsrügeverfahren
a) Festbetragsgebühr
Im Verfahren über eine Anhörungsrüge wird dann, wenn die Rüge im vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen worden ist, eine Festbetragsgebühr erhoben, die in sämtlichen Gerichtsbarkeiten einheitlich – ab. 1.1.2021 – 66,00 EUR beträgt, s. Nrn. 1700, 2500, 3920, 4500, 5400, 6400, 7400 und 8500 GKG KV sowie Nr. 1800 FamGKG KV.
b) Kostenschuldner
Kostenschuldner ist als Antragsteller derjenige, der die Anhörungsrüge erhoben hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG; § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG; s. hierzu auch NK-GK/Fölsch, 3. Aufl., Nr. 1700 GKG KV Rn 6).
Aus diesem Grunde ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren entbehrlich. Der VGH Baden-Württemberg hätte somit die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens nicht dem Antragsteller auferlegen müssen. Hat die Rüge Erfolg, fällt keine Festbetragsgebühr an. Wird sie in vollem Umfang verworfen oder – wie hier – zurückgewiesen, ist alleiniger Kostenschuldner der erst mit dieser Entscheidung ausgelösten Gebühr der Antragsteller. Eine Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers könnte deshalb lediglich die Gesetzeslage bestätigen. In diesem Fall wäre der Antragsteller auch sog. Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG; § 24 Nr. 1 FamGKG). Am Ergebnis ändert sich also durch die überflüssige Kostenentscheidung nichts. Ebensowenig hat es Auswirkungen auf die Kostenschuld des Antragstellers, wenn das Gericht im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge – wie im Fall VGH Baden-Württemberg (AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]) – keine Kostenentscheidung getroffen hat.
c) Prozesskostenhilfe
Ist der das rechtliche Gehör rügenden Partei für das Ausgangsverfahren PKH oder VKH bewilligt worden, hat dies auf den Anfall der Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren keinen Einfluss. Die Anhörungsrüge eröffnet nämlich einen eigenständigen Rechtszug, sodass sich die für das Ausgangsverfahren bewilligte PKH hierauf nicht auswirkt (s. BGH RVGreport 2014, 167 [Hansens] = AGS 2014, 290; BSG RVGreport 2016, 397 [Ders.]). Gleiches gilt auch, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren auf Bewilligung der PKH fortgesetzt werden soll (BFH RVGreport 2015, 234 [Hansens]).
Allerdings kann der die Versagung des rechtlichen Gehörs rügenden Partei auf ihren Antrag und beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen PKH für das Anhörungsrügeverfahren bewilligt werden (BGH und BSG je a.a.O.). In diesem Fall führt die Bewilligung der PKH für das Anhörungsrügeverfahren dazu, dass die Festbetragsgebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln (RVGreport 2015, 156 [Hansens]) jedoch nicht für ein Anhörungsrügeverfahren, das sich einem PKH-Bewilligungs- oder PKH-Beschwerdeverfahren anschließt, wohl aber für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren (s. BGH AGS 2013, 316 = BRAGOreport 2003, 80).
Ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge im PKH-Verfahren, gilt nichts Besonderes. Die Festbetragsgebühr – hier nach Nr. 5400 GKG KV – fällt an, wenn der Gebührentatbestand erfüllt ist. Auf den Umstand, dass im erstinstanzlichen PKH-Verfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden, kommt es nicht an.
d) Keine Festbetragsgebühr
Der Gesetzgeber hat in den einzelnen kostenrechtlichen Vorschriften ebenfalls Anhörungsrügen geregelt, etwa in § 12a RVG, § 69a GKG, § 61 FamGKG, § 84 GNotKG und § 4a JVEG. Auf diese Anhörungsrügen erstrecken sich die vorstehend unter 2. a) aufgeführten Gebührenregelungen nicht. Folglich sind diese Anhörungsrügen auch im Falle ihrer vollständigen Verwerfung oder Zurückweisung gerichtsgebührenfrei (s. BVerwG AGS 2010, 194; OLG Düsseldorf AGS 2010, 194 = RVGreport 2011, 199 [Hansens]; OLG ...