1. Keine Erstattung nach § 15a Abs. 4 EGZPO
Gem. § 15a Abs. 4 EGZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO entstanden sind. Diese Vorschrift ist vorrangig vor der vom LG Frankfurt (Oder) herangezogenen Regelung des § 91 Abs. 3 ZPO, weil sie sich auf ein obligatorisches Güteverfahren bezieht. Der BGH hat darauf hingewiesen, bei § 15a Abs. 4 EGZPO handele es sich um eine dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildete Vorschrift. Danach würden nur die Gebühren der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, nicht etwa auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten (BGH AGS 2019, 144 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 148 [Hansens] = zfs 2019, 225 m. Anm. Hansens). Dies gilt nach Auffassung des BGH auch im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 4 EGZPO, wobei diese Vorschrift sogar noch deutlicher formuliert sei als § 91 Abs. 3 ZPO.
2. Keine Erstattung als Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
a) Begriff der Vorbereitungskosten
Der BGH hat zunächst den Begriff der Vorbereitungskosten erörtert, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Aus prozesswirtschaftlichen Gründen würden diese den Prozesskosten zugerechnet und könnten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH AGS 2017, 357 = RVGreport 2017, 303 [Hansens]: Kosten für die Einholung von Auskünften über die Inhaber von IP-Adressen beim Internetprovider; BGH AGS 2018, 597 = RVGreport 2018, 466 [Hansens] = zfs 2019, 285 m. Anm. Hansens: Privatgutachtenkosten; BGH AGS 2019, 144 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 148 [Hansens] = zfs 2019, 225 m. Anm. Hansens: Kosten für ein freiwilliges Güteverfahren nicht erstattungsfähig). Dabei müsse die kostenauslösende Maßnahme in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen (BGH AGS 2003, 178 = BRAGOreport 2003, 96 [Hansens]: Privatgutachtenkosten).
b) Kosten des freiwilligen Güteverfahrens
Demgegenüber stellen nach den weiteren Ausführungen des BGH Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, keine Kosten der Prozessvorbereitung dar. Als Beispiel hat der BGH auf die Kosten für ein freiwilliges Güteverfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern (BGH AGS 2019, 144 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 148 [Hansens] = zfs 2019, 225 m. Anm. Hansens) verwiesen. Dies hatte der BGH damit begründet, die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens diene im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses. Für diesen erbringe das freiwillige Güteverfahren regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate. Ferner hat der BGH darauf verwiesen, dass es sich bei dem Kostenverfahren um ein Massenverfahren handele, dass mit der Prüfung der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im freiwilligen Güteverfahren erheblich belastet würde.
c) Kosten des obligatorischen Güteverfahrens
Ob die in einem obligatorischen Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten zu den Vorbereitungskosten des nachfolgenden Rechtsstreits gehören, ist umstritten.
aa) Nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
Nach einer Minderauffassung gehören diese Kosten nicht zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Vorbereitungskosten. Dies wird damit begründet, das obligatorische Streitverfahren diene nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Vermeidung (OLG Hamm OLGR 2007, 672; Dörndorfer, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., Rn 17; Pfab, Rpfleger 2005, 411, 413).
bb) Erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
Demgegenüber bejaht die überwiegende Auffassung in der Rspr. die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der in einem obligatorischen Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Bay.ObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Köln AGS 2010, 46 = RVGreport 2010, 191 [Hansens] = zfs 2010, 45 m. Anm. Hansens; LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 208; MüKo ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn 36; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 15a EGZPO Rn 26; Allgaier, JurBüro 2010, 340, 342; Hansens, zfs 2010, 45, 47 und RVGreport 2019, 148, 149; N. Schneider, AnwBl. 2001, 327, 331 und NJW-Spezial 2010, 155; Seggewiße, MDR 2019, 853). Dies wird damit begründet, das obligatorische Güteverfahren stehe in einem unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zu dem nachfolgenden Rechtsstreit. Ohne Durchführung dieses Güteverfahrens könne ein nachfolgender Rechtsstreit schon aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Folglich sei das Güteverfahren für die Vorbereitung des Klageverfahrens nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich. Ob die Vertretung durch den Rechtsanwalt notwendig gewesen sei, sei dann im Einzelfall zu prüfen.
d) Die Auffassung des BGH
Der BGH hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen, wonach die in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güt...