Der Kläger begehrte vor dem LSG Berlin-Brandenburg eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem SG Berlin geführten Erinnerungsverfahrens, in dem es um die Absetzung der von ihm geltend gemachten PKH-Anwaltsvergütung ging. Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, vertrat in dem vor dem SG Berlin gegen das Jobcenter Berlin-Pankow geführten Verfahren die Klägerin. Das SG hatte der Klägerin durch Beschl. v. 28.8.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) mit Wirkung zum 7.7.2016 unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt. Dieser Rechtsstreit endete im November 2017 durch angenommenes Anerkenntnis. Das Jobcenter erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu übernehmen. Der hiesige Kläger des Entschädigungsverfahrens beantragte am 6.12.2017 die Festsetzung der hälftigen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Ausgangsverfahrens für das Widerspruchsverfahren i.H.v. 249,90 EUR gegen das Jobcenter gem. § 126 ZPO im eigenen Namen. Ferner beantragte er, die Kosten des Klageverfahrens im Rahmen der gewährten PKH wie folgt festzusetzen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
400,00 EUR |
2. |
Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV |
400,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
155,80 EUR |
|
Summe |
975,80 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) erteilte dem Kläger am 11.12.2017 einen rechtlichen Hinweis und forderte das Jobcenter zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen fünf Wochen auf. Mit Schreiben vom 12.12.2017 trat der Kläger der Rechtsauffassung der UdG entgegen. Sein Schriftsatz wurde wenige Tage später dem Jobcenter zugeleitet. Dieses wurde am 24.1.2018 an die angeforderte Stellungnahme erinnert, die daraufhin fünf Tage später einging. Das Jobcenter erhob keine Einwendungen gegen die für das Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten, sah hingegen die für das Klageverfahren geltend gemachte Vergütung als nicht angemessen an. Das Jobcenter hielt eine Vergütung i.H.v. 172,55 EUR für zutreffend, wovon die Hälfte mit 86,28 EUR von ihm zu erstatten sei. Die UdG bat das Jobcenter unter dem 31.1.2018, die hälftigen Widerspruchskosten an den Kläger anzuweisen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Kosten des Klageverfahrens vollständig gegenüber der Landeskasse geltend gemacht worden seien. Sie kündigte insoweit an, zu gegebener Zeit einen Forderungsübergang geltend zu machen. Am selben Tage leitete die UdG den Schriftsatz des Jobcenters sowie das vorgenannte gerichtliche Schreiben an den Kläger weiter.
Die UdG setzte durch Beschl. v. 21.2.2018 die aus der Landeskasse im Wege der PKH zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts auf 529,55 EUR fest, die sich wie folgt zusammensetzten:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
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hierauf nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, |
– 175,00 EUR |
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Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
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Rest: |
125,00 EUR |
2. |
Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV |
300,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
84,55 EUR |
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Summe |
529,55 EUR |
Gegen diesen ihm am 23.2.2018 zugestellten Beschluss legte der Kläger noch am selben Tage Erinnerung mit dem Ziel der Festsetzung der ursprünglich berechneten Vergütung i.H.v. 975,80 EUR ein. Das SG Berlin bestätigte dem Kläger am 14.3.2018 den Eingang seiner Erinnerung, übersandte den Schriftsatz dem Erinnerungsgegner zur Kenntnisnahme und verfristete den Vorgang um drei Monate. Auf einen Schriftsatz des Jobcenters vom 16.4.2018 hin forderte die die Hauptsache bearbeitende Kammer die Akten von der die Erinnerung bearbeitenden Kammer zurück, übersandte diese jedoch dann unter dem 23.4.2018 erneut. In der Folgezeit wurde der Vorgang hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens mehrfach verfristet.
Am 30.4.2020 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Durch Beschl. v. 12.5.2020 wies das SG Berlin die Erinnerung gegen die Festsetzung des UdG vom 21.2.2018 unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 13.5.2020 zugestellt.
Im Rahmen eines durch den Kläger vorprozessual eingeleiteten Entschädigungsverfahrens räumte der Präsident des SG Berlin unter dem 30.6.2020 eine überlange Dauer des Erinnerungsverfahrens ein und brachte hierüber im eigenen Namen sowie dem des Beklagten sein Bedauern zum Ausdruck, lehnte jedoch die Gewährung einer Entschädigung ab.
Am 2.7.2020 hat der Kläger daraufhin eine Entschädigungsklage erhoben und eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Erinnerungsverfahrens i.H.v. 1.300,00 EUR nebst Zinsen, hilfsweise die Feststellung beantragt, dass das Verfahren eine unangemessene Dauer aufgewiesen habe. In seiner Begründung verwies der Kläger u.a. darauf, es sei nicht erklärlich, wie das SG über 24 Monate habe brauchen können, um sodann lapidar auf den Ausgangsbeschluss der UdG zu verweisen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er teilte zwar die Auffassung, das Erinnerungsverfahren habe überlang gedauert. Eine materielle Entsch...