Die Kosten eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise u.a. dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn das Gutachten ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft. Das ist bei einem anthropologischen Gutachten nicht der Fall.

LG Essen, Beschl. v. 19.7.2021 – 27 Qs 35/21

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