Die Parteien hatten in dem vor dem ArbG Berlin begonnenen Rechtsstreit durch zwei Instanzen über Vergütungsfragen gestritten. Die Beklagte hatte dem Streithelfer den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit beigetreten ist. Im Berufungsverfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die der Nebenintervention erster und zweiter Instanz auferlegt. Hieraufhin hat der Streithelfer die Festsetzung seiner Anwaltskosten für beide Instanzen beantragt. Der Rechtspfleger des ArbG Berlin hat die von dem Kläger an den Streithelfer zu erstattenden zweitinstanzlichen Kosten festgesetzt und die Festsetzung für die erste Instanz abgelehnt. Die gegen die Absetzung dieser Kosten gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LAG keinen Erfolg.

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