1. Der Ausschluss der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nach dem Wortlaut des § 12a ArbGG für die obsiegende "Partei".
  2. Die Erstattungsbeschränkung gilt darüber hinaus nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für Streithelfer, sofern ihnen eigene Vertretungskosten entstanden sind.
  3. Diese Einbeziehung der Streithelfer entgegen des Wortlautes des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege der erweiternden Auslegung ist aufgrund der sozialpolitischen Zwecksetzung der Vorschrift gerechtfertigt.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2021 – 26 Ta (Kost) 6023/21

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