- Der Ausschluss der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nach dem Wortlaut des § 12a ArbGG für die obsiegende "Partei".
- Die Erstattungsbeschränkung gilt darüber hinaus nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für Streithelfer, sofern ihnen eigene Vertretungskosten entstanden sind.
- Diese Einbeziehung der Streithelfer entgegen des Wortlautes des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege der erweiternden Auslegung ist aufgrund der sozialpolitischen Zwecksetzung der Vorschrift gerechtfertigt.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2021 – 26 Ta (Kost) 6023/21
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