In dem Vergütungsprozess vor dem ArbG Hamburg hat der Beklagte dem in Berlin wohnhaften Streithelfer S den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat sich durch den in Berlin kanzleiansässigen Rechtsanwalt A vertreten lassen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem ArbG Hamburg sind die Prozessbevollmächtigten der Parteien und des Streithelfers erschienen. Das ArbG hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention auferlegt.

Welche Kosten kann der Streithelfer S vom Kläger erstattet verlangen?

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