1. Grundsätze

Gem. § 50 WEG sind für die beklagten Wohnungseigentümer nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass eine gesonderte Vertretung der Wohnungseigentümer WE 3 und 4 aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen geboten gewesen wäre.[3]

Somit sind auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, die sich fiktiv so berechnen, als hätte dieser Rechtsanwalt sämtliche beklagten Wohnungseigentümer 3 bis 10 vertreten. In diesem Falle wären folgende Anwaltskosten entstanden:

 
 
  Fiktive Anwaltskosten  
1. 1,3 + 2,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV 510,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 180,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 113,60 EUR
  Gesamt 823,60 EUR
[3] S. BGH AGS 2021, 406 [Hansens].

2. Erstattungsansprüche der Beklagten

Damit ist aber noch nicht gesagt, wie sich dieser Höchst-Erstattungsbetrag auf die einzelnen beklagten Wohnungseigentümer verteilt. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden sind vorrangig die Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, der von dem Verwalter beauftragt worden ist.[4] Das sind die unter II. errechneten Anwaltskosten der Wohnungseigentümer WE 5–10 i.H.v. 719,20 EUR. Die beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 können deshalb nicht ihre gesamten Anwaltskosten, sondern nur die Differenz zwischen den höchstens erstattungsfähigen Kosten i.H.v. 823,60 EUR und den Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts i.H.v. 719,20 EUR erstattet erhalten, somit nur einen Betrag i.H.v. 104,40 EUR.[5]

Der Rechtspfleger wird somit dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 5–10 in vollem Umfang und dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 nur in Höhe eines Teilbetrags von 104,40 EUR stattgeben und deren weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.

[4] S. BGH RVGreport 2011, 432 [Hansens].
[5] S. BGH AGS 2021, 406 [Hansens].

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