1. Lösung zu Fall 1
I. Anwendbares Recht
1. Wohnungseigentumsrecht
Gem. § 48 Abs. 5 WEG ist die bis zum 30.11.2020 geltende Fassung des WEG anwendbar, weil die Kläger das Verfahren vor dem 1.12.2020 anhängig gemacht haben. Hinsichtlich der Kostenerstattung gilt somit § 50 WEG in der bisherigen Fassung.
2. Anwaltsvergütung
Anwendbar ist das bis zum 31.12.2020 geltende Vergütungsrecht, da die Beklagten ihren jeweiligen Rechtsanwälten den unbedingten Prozessauftrag vor dem 1.1.2021 erteilt haben (s. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Die Umsatzsteuer ist mit einem Steuersatz von 16 % angefallen, da die Anwaltsvergütung durch Erlass des Urteils vom 7.7.2020 nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 fällig geworden ist (s. § 8 Abs. 1 RVG). Somit greift hier die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 geltende, durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % ein.
II. Kostenerstattung
1. Grundsätze
Gem. § 50 WEG sind für die beklagten Wohnungseigentümer nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass eine gesonderte Vertretung der Wohnungseigentümer WE 3 und 4 aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen geboten gewesen wäre.
Somit sind auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, die sich fiktiv so berechnen, als hätte dieser Rechtsanwalt sämtliche beklagten Wohnungseigentümer 3 bis 10 vertreten. In diesem Falle wären folgende Anwaltskosten entstanden:
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Fiktive Anwaltskosten |
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1. |
1,3 + 2,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
510,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
180,00 EUR |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
113,60 EUR |
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Gesamt |
823,60 EUR |
2. Erstattungsansprüche der Beklagten
Damit ist aber noch nicht gesagt, wie sich dieser Höchst-Erstattungsbetrag auf die einzelnen beklagten Wohnungseigentümer verteilt. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden sind vorrangig die Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, der von dem Verwalter beauftragt worden ist. Das sind die unter II. errechneten Anwaltskosten der Wohnungseigentümer WE 5–10 i.H.v. 719,20 EUR. Die beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 können deshalb nicht ihre gesamten Anwaltskosten, sondern nur die Differenz zwischen den höchstens erstattungsfähigen Kosten i.H.v. 823,60 EUR und den Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts i.H.v. 719,20 EUR erstattet erhalten, somit nur einen Betrag i.H.v. 104,40 EUR.
Der Rechtspfleger wird somit dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 5–10 in vollem Umfang und dem Kostenfestsetzungsantrag der beklagten Wohnungseigentümer WE 3 und 4 nur in Höhe eines Teilbetrags von 104,40 EUR stattgeben und deren weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.