1. Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV ggf. auch Verfahrens- und Terminsgebühren.
  2. Eine Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten, der den Betroffenen bereits im Strafverfahren vertreten hat, nicht (mehr) zu. Sie entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.

AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18)

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