Nr. 4142 VV RVG
Leitsatz
- Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV ggf. auch Verfahrens- und Terminsgebühren.
- Eine Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten, der den Betroffenen bereits im Strafverfahren vertreten hat, nicht (mehr) zu. Sie entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.
AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18)
I. Sachverhalt
Mit Beschl. v. 19.6.2014 ordnete das AG Bremen im Ermittlungsverfahren 310 Js 24210/14 wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls die Durchsuchung der Wohnung des dortigen Beschuldigten T.T. D., des Sohnes der Betroffenen zu 1. und 2., in der M. 42 in Bremen an. Im Haus M. 42 wohnten zu diesem Zeitpunkt neben T.T. D. und weiteren Familienangehörigen auch dessen Eltern, die Betroffenen zu 1. und 2. Bei der am 9.9.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden neben einer Schusswaffe und weiteren Geldbeträgen, die nicht weiter verfahrensrelevant sind, auch 35.000,00 EUR in einem früheren Kinderzimmer unter einer Matratze gefunden und sichergestellt; außerdem wurden in der Wohnung diverse originalverpackte Waren, u.a. größere Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unmittelbar nach der Durchsuchung gegen den Betroffenen zu 1., teilweise auch gegen die Betroffene zu 2. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (310 Js 53638/14), wegen Betruges gegenüber Sozialleistungsträgern (310 Js 53648/14) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (310 Js 53668/14) ein, wobei die beiden letzteren Verfahren später als Sonderakten zu 310 Js 53638/14 verbunden wurden. Mit Schreiben des Verteidigers des Betroffenen zu 1. vom 24.10.2016 wurde erstmals vorgetragen, der Geldbetrag von 35.000,00 EUR gehöre dem Betroffenen zu 3., dem Neffen der Betroffenen zu 1. und 2. Dieser habe das Geld aus seinen Einkünften angespart und zum Schutz vor Diebstahl im Haus seiner Verwandten verwahrt.
Nach weiterem Schriftverkehr leitete die Staatsanwaltschaft erst am 12.7.2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. bis 3. wegen Verdachts der Geldwäsche ein (310 Js 44968/17), das sofort als Sonderakte 3 zu 310 Js 53638/14 verbunden wurde; zugleich wurde insoweit die Gewährung rechtlichen Gehörs angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 24.8.2017 veranlasste die Staatsanwaltschaft die Umbuchung des sichergestellten Betrages von 35.000,00 EUR aus 310 Js 53638/14 zu 310 Js 310 Js 44968/17. Bereits mit Verfügung vom 31.8.2017 (Bl. 168 Bd. I d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insgesamt und gegen alle Beschuldigten gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, darunter auch wegen des Verdachts der Geldwäsche, wobei sie ausführte, eine Vortat könne insoweit nicht konkretisiert werden.
Mit Antrag vom 8.2.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft gem. § 76a Abs. 4 StGB gegenüber den drei Betroffenen die selbstständige Einziehung des sichergestellten Betrages von 35.000,00 EUR, da die Betroffenen der Geldwäsche verdächtig seien. Mit weiterem Antrag vom 16.1.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft zudem gegen die Betroffenen zu 1. und 2. die Einziehung diverser weiterer im Haus M. 42 beschlagnahmter Gegenstände. Nachdem zwischenzeitlich das LG Bremen mit Beschl. v. 12.3.2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig abgelehnt hatte, ließ das AG Bremen mit Beschl. v. 2.5.2019 die Anträge der Staatsanwaltschaft auf selbstständige Einziehung gem. § 435 Abs. 3 i.V.m. § 203 StPO zu. Die mündliche Verhandlung vom 25.11.2019 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.9.2019 (1 StR 320/18) ergebende Rechtsfragen ausgesetzt.
Mit Schreiben ihrer Verteidiger verzichteten die Betroffenen auf die Herausgabe sämtlicher im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft stimmte daraufhin einem Absehen von der Einziehung gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzgl. der im Antrag vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände zu. Das AG hat im Beschl. v. 25.3.2020 von der Einziehung insoweit abgesehen und den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.2.2018 auf Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,00 EUR zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger des Betroffenen zu 3) hat gegenüber der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren der selbstständigen Einziehung seine Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht. Er hat eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV geltend gemacht. Festgesetzt worden sind die V...