Beim VG war ein disziplinargerichtlichen Suspendierungsverfahren VG 8pp. anhängig. In dem Verfahren hatte der von dem betroffenen Beamten beauftragte Rechtsanwalt einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gem. § 63 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) gestellt. Nachdem der Dienstherr des Beamten (Erinnerungsführer) die angefochtene Verfügung aufgehoben hat, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.

Auf Antrag des Beamten setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten für das Verfahren VG 8pp. auf 869,42 EUR fest, wobei auch die vom Rechtsanwalt angesetzte Grundgebühr in Disziplinarverfahren nach Nr. 6200 VV i.H.v. 350,00 EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde. Gegen die Berücksichtigung der Grundgebühr ist Erinnerung eingelegt worden. Die Erinnerung hatte Erfolg.

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