Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Die Änderungen der Anwaltsvergütung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, NJW 2021, 2313
In seinem Beitrag erörtert der Autor die Änderungen im RVG, die durch das in der Überschrift genannte Gesetz mit Wirkung zum 1.10.2021 eingeführt worden sind. Diese Änderungen haben ihre Grundlage in der Absicht des Gesetzgebers, die Inkassokosten einzudämmen.
Zunächst weist Mayer in seinem Beitrag darauf hin, dass nach dem neu eingeführten Abs. 2 des § 13 RVG, wonach bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, diese Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 50,00 EUR nur 30,00 EUR beträgt. Nach der "normalen" Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 RVG habe die Geschäftsgebühr eine Höhe von 45,00 EUR. Mayer kritisiert diese Neuregelung als systemwidrig.
Danach berichtet der Autor über die Neuregelung des § 31b RVG, der den Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft. Dieser betrage künftig 50 % des Anspruchs gegenüber früher 20 % des Anspruchs. Diese Anhebung führt jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Gebühreneinkommens. Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung, die nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV künftig nur noch nach einem Gebührensatz von 0,7 (bisher: 1,5) anfällt. Ferner erfährt die Neuregelung in § 31b RVG nach den weiteren Ausführungen Mayers eine Erweiterung dahin, dass sie nicht – wie bisher – nur anwendbar ist, wenn Gegenstand der Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung ist. Der Autor weist darauf hin, dass § 31b RVG künftig auch dann anwendbar ist, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch weitere Vereinbarungen getroffen werden. Beispielhaft verweist der Autor auf einen teilweisen Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder auf die Übernahme der Kosten für die Einigung durch den Schuldner.
Neben der bereits angesprochenen Einführung einer neuen Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen in Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV, die mit der Senkung des Gebührensatzes von 1,5 auf 0,7 verbunden ist, wird nach den Ausführungen des Autors eine weitere Neuregelung in Kraft treten. Während bisher der Anfall der Einigungsgebühr ausgeschlossen ist, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, stellt die Neuregelung nur auf das Anerkenntnis oder den Verzicht auf den Hauptanspruch ab. Folglich kommt es nach Auffassung des Autors für den Anfall der Einigungsgebühr nicht darauf an, ob auch Nebenforderungen anerkannt werden oder ob auf diese Nebenforderungen verzichtet wird.
Sodann berichtet Mayer über die Änderungen bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV. Der neue Abs. 2 der Anm. zu dieser Vorschrift führe eine neue Schwellengebühr von 0,9 an, wenn Gegenstand der Anwaltstätigkeit eine Inkassodienstleistung ist, die eine unbestrittene Forderung betrifft. Ferner verweist Mayer auf die weitere Neuerung in Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV, wonach in einfachen Fällen nur eine Geschäftsgebühr von 0,5 gefordert werden kann. Ferner werde in Abs. 2 S. 3 der Anm. zu Nr. 2300 VV für diesen Fall der Gebührensatz auf höchstens 1,3 begrenzt. Dies habe zur Folge, dass künftig eine Anwaltstätigkeit, die eine Inkassotätigkeit hinsichtlich einer unbestrittenen Forderung betrifft, höchstens mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann. Dies betreffe jedoch nur einfache Fälle. In seinem Beitrag erörtert der Autor, welche Tätigkeiten zur Berechnung der "normalen" Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 (Schwellengebühr: 1,3) berechtigen.
Nach Auffassung des Autors hat die Neuregelung der Geschäftsgebühr für Inkassodienstleistungen in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV auch eine ausstrahlende Wirkung auf die Berechnung der "normalen" Geschäftsgebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV. Wenn nämlich – so argumentiert der Autor – im Falle eines Bestreitens einer Forderung der Gebührensatz innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 bestimmt werden solle, müsse vergleichend berücksichtigt werden, welcher Gebührensatz für Inkassodienstleistungen betreffend eine unbestrittene Forderung nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV in Betracht käme. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich gegenüber den Inkassodienstleistungen der Aufwand des Rechtsanwalts durch das Bestreiten erhöhe. Mayer hält die Neuregelungen zum Gebührensatz der Geschäftsgebühr in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV für systemwidrig. Für die Gebührenbestimmung sei nämlich stets der erteilte Auftrag maßgeblich, wohingegen die Neuregelung in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV nicht auf den Auftrag, sondern auf den Gegenstand der Anwaltstätigkeit abstelle. Außerdem befürchtet der Autor, dass in der Praxis erhebliche Probleme bei der Anwendung der neu eingeführten Geschäftsgebühr bei Inkassodienstleistungen auftreten würden.
Im zweiten Teil seines Beitrags berichtet Mayer über berufsrechtliche ...