- Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht nur dann, wenn die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme noch Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist.
- Hat die Staatsanwaltschaft gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung oder nach § 435 StPO von der selbstständigen Einziehung abgesehen, ist die Einziehung oder eine dieser vergleichbaren Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
- Wird der Rechtsanwalt danach als Pflichtverteidiger bestellt, löst eine von ihm beratende Tätigkeit im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht die Gebühr Nr. 4142 VV aus.
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