1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht nur dann, wenn die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme noch Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist.
  2. Hat die Staatsanwaltschaft gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung oder nach § 435 StPO von der selbstständigen Einziehung abgesehen, ist die Einziehung oder eine dieser vergleichbaren Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
  3. Wird der Rechtsanwalt danach als Pflichtverteidiger bestellt, löst eine von ihm beratende Tätigkeit im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht die Gebühr Nr. 4142 VV aus.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22

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