Von den geltend gemachten Fahrtkosten (Nr. 7003 VV) hat das LG nur 25,20 EUR festgesetzt. Abwesenheitsgelder hat es überhaupt nicht festgesetzt.
1. Auswärtiger Verteidiger nicht notwendig
Das LG verweist darauf, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten seien, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das sei hier nicht gegeben. Sachgerecht sei die Beauftragung eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten. Wer darauf verzichte und auswärtigen Beistand in Anspruch nehme, könne den Mehraufwand grds. nicht erstattet verlangen (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., 2020, § 91 Rn 71 m.w.N.). Denn im Grundsatz werde der Partei zugemutet, einen an ihrem Gerichtsstandort zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es gelte das Kostenschonungsgebot (Schulz, a.a.O.).
2. Keine besonderen Umstände
Nur beim Vorliegen besonderer Umstände könnten diese Kosten notwendig sein. Namentlich müsse das schützenswerte Interesse der Partei an einem auswärtigen Anwalt so großes Gewicht haben, dass das Gebot der Kostenschonung dahinter zurücktrete (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43 Edition, Stand: 1.12.2021, § 91 Rn 169). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein entlegenes oder besonders schwieriges Rechtsgebiet die Fachkunde eines Spezialisten erfordert und ein geeigneter Anwalt vor Ort nicht verfügbar ist (Schulz, a.a.O.); wobei die Anforderungen hier im Allgemeinen hoch anzusetzen sind (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., 2022, § 91 Rn 18).
Diese Voraussetzungen verneint das LG. Besondere Spezialkenntnisse seien weder erforderlich gewesen noch seien diese dargetan. Zwar könne es aufgrund des damaligen Verfahrensstands und dem bis dato erfolgten Verfahrensgang aus Sicht des freigesprochenen Angeklagten nachvollziehbar gewesen sein, ein vorheriges Mandatsverhältnis mit dem hamburgischen Strafverteidiger zu beenden. Gleichwohl seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Beauftragung eines anderen Verteidigers aus Hamburg nicht möglich gewesen sein soll. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem – in Strafsachen ganz besonders erheblichen – Grundsatzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Vorliegend habe der Verteidiger des Freigesprochenen zwar in der Vergangenheit bereits Familienangehörige des Freigesprochenen vertreten, sei für diesen selbst jedoch noch nicht tätig. Hieran könne auch die "langjährige Freundschaft" zwischen dem Freigesprochenen und seinem Verteidiger nichts ändern.