Bedingt durch den Krieg in der Ukraine sind nicht nur schwere wirtschaftliche Folgen und damit verbunden ein Anstieg an Bedürftigen zu erwarten, auch die Zahl an Rechtsuchen wird sich steigern, indem zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland aufgenommen wurden. Auch hier ist abzusehen, dass diese nicht mit allen Rechtsfragen zu Recht kommen werden. Häufig wird es am Verständnis des Systems, des Rechts, aber auch an praktischen Erwägungen wie Sprachbarrieren fehlen. Es ist abzusehen, dass sich hier eine ernst zu nehmende Problematik "zusammenbraut." Geflüchtete Menschen stehen häufig vor dem Nichts. Rechtliche Probleme werden sich an tatsächliche Probleme anreihen und so wird der Wunsch nach Beratungshilfe nicht ausbleiben. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, das BerHG insoweit zu ändern. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Beratungshilfe. "Hilfe" erhalten geflüchtete Menschen daher auch nur für rechtliche Fragen. Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Rechtsuchenden jedwede – und noch dazu zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen oder gar eine eigene Rechtsabteilung zur Seite zu stellen. Denn generell soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen. Rechtswahrnehmung bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grds. in den Bereich des BerHG fällt, sondern nur wenn es notwendig ist und es sich um hierbei um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist. Dies ergibt sich eindeutig auch aus der Begründung der Beratungshilfereform. Auch wenn lediglich um Beratungshilfe nachgesucht wird, um eigene wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, scheidet Beratungshilfe aus, wenn z.B. die vorgebrachten Argumente nur in allgemeinen Aspekten und einem Basiswissen, welches auch vom zu erwarten sind, bestehen. Reine Schreibhilfen, Lesehilfen, Verständigungshilfe, Verständnishilfen etc., also allgemeine Lebenshilfe, sollen vom BerHG nicht erfasst sein. Beratungshilfe dient auch nicht zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen. Die Beratungshilfe ist auch nicht zur Erledigung von Privatkorrespondenz da, auch nicht für sprachliche Übersetzungen oder geistige Verständnisvermittlung. Beratung in wirtschaftlichen Fragen und solchen der privaten Lebensführung, der Technik oder der Gesundheit zählen nicht zur Beratungshilfe, wenn nicht Rechtsfragen im Vordergrund stehen. Wirtschafts- oder Lebensberatung, Hilfe im Leben, psychologische Ratschläge, insbesondere aber alle sozialen Dienste, bei denen nicht Rechte im Vordergrund stehen, sind ebenfalls nicht Gegenstand der Beratungshilfe. Gerade hier ist mit einer tatsächlichen Problematik zu rechnen. Häufig werden sprachliche Defizite, Verständnisproblematiken oder ähnliches Grund einer anwaltlichen Konsultation sein. Die Gerichte werden dann – nach dem Gesetz zu Recht – eine Beratungshilfe ablehnen. Allerdings sollte man hier solidarischer Weise nicht vergessen, wonach wir uns in einer Sonder- und Notsituation befinden. Häufig verbunden mit tatsächlichen Problemen werden auch Rechtsprobleme zu finden sein.
Für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtstand des Ratsuchenden maßgeblich. Dieser ergibt sich aus §§ 12 ff. ZPO. Gem. § 13 ZPO i.V.m. §§ 7–11 BGB kommt es auf den Wohnsitz des Rechtsuchenden an. Bei Wohnsitzlosen ist der Aufenthaltsort im Inland oder der letzte Wohnsitz gem. § 16 ZPO maßgeblich. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG das AG zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis auftritt. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit ergeben sich subsidiäre Gerichtstände. Diese sind ein längerer dauerhafter Aufenthalt, der ständige Arbeitsplatz, das örtliche AG für den in einer JVA einsitzenden, u.a. Eine Auflistung enthält die gängige Lit. Ausgehend davon wird man bei geflüchteten Menschen einen Gerichtsstand dort vermuten dürfen, wo sie interimsweise untergebracht sind.