Nach wie vor liegt nur wenig Rspr. vor, die sich konkret mit der Frage der "Zumutbarkeit" i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG befasst. Der BGH, der immer wieder für die Teilnahme an Revisionshauptverhandlungen (§ 350 StPO) Pauschgebühren festgesetzt hat, hat zu der Frage geflissentlich geschwiegen. Die Pauschgebühren werden i.d.R. festgesetzt, ohne dass ein Wort zur "Zumutbarkeit" der gesetzlichen Gebühren verloren wird. Auch die OLG äußern sich i.d.R. nicht konkret. Das ist zu bedauern, da die mit der Zumutbarkeit zusammenhängenden Fragen in Rspr. und Lit. nicht abschließend geklärt sind und ein klärendes Wort des BGH sicherlich in der Diskussion hilfreich wäre. Ein grds. strengerer Maßstab als bei einem Rechtsanwalt soll allerdings angesichts der regelmäßigen Einkünfte und des im Vergleich zu einem Rechtsanwalt fehlenden entsprechenden Kostenapparates anzulegen sein bei einem Hochschullehrer, der zum Verteidiger bestellt worden ist. Erstaunt ist man auch, wenn ein OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt, ob der Pflichtverteidiger einen ihm ggfs. gegen den ehemaligen Angeklagten zustehenden Anspruch nach § 52 RVG geltend gemacht hat.
Konkrete Aussagen hat allerdings das OLG Düsseldorf hinsichtlich des Merkmals der "Zumutbarkeit" im Hinblick auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat gemacht. Eine Pauschgebühr soll danach nur in Betracht kommen, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Dazu stellt das OLG Düsseldorf u.a. darauf ab, ob dem Angeklagten ggfs. mehrere Pflichtverteidiger bestellt waren, weil dann ggfs. zusätzliche Einnahmen durch sonstige anwaltliche Berufstätigkeit möglich seien und der Pflichtverteidiger nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (durchgehend) anwesend sein müsse. Eine Mehrzahl von Pflichtverteidigern verringere nämlich in der Regel den Aufwand des jeweils bestellten Einzelanwalts. Zudem sei von Bedeutung, ob der Pflichtverteidiger ggfs. durch eine große/größere Anzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen besser gestellt werde als in einem durchschnittlichen Verfahren. Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt danach grds. ein über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführtes Verfahren mit Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus. Das BVerfG hat schließlich die (Nicht-)Gewährung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hatte, und dafür vom OLG Düsseldorf mit einer Vergütung von 200,00 EUR "abgespeist" worden war, nicht als "unzumutbar" beanstandet.