a) Verjährung
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird nach inzwischen übereinstimmender Auffassung der OLG erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann auch der Lauf der Verjährungsfrist des Pauschgebührenanspruchs. Die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt. Die Hemmung tritt allein durch die Antragstellung bei dem gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG zur Entscheidung berufenen OLG ein.
b) Antrag
Voraussetzung für eine Pauschgebühr ist der Antrag des Pflichtverteidigers; dieser bindet das OLG jedoch nicht hinsichtlich der Höhe.
c) Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte
Die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt ist möglich. Von der Möglichkeit, für einen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr zu gewähren, wird in der Rspr. der Obergerichte auch Gebrauch gemacht. Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist jedoch stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei soll der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden können.
Nach Auffassung des KG sollen aber einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne darstellen, sodass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig sein soll. Diese Auffassung ist m.E. unzutreffend, denn nach dem eindeutigen in der Gesetzesbegründung zum RVG zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers sind auch einzelne Hauptverhandlungstage ein "Verfahrensabschnitt". Bei einer Entscheidung über einen Pauschgebührenantrag betreffend einen Verfahrensabschnitt soll der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden können. Das ist m.E. unzutreffend (vgl. dazu oben II. 2. a)).
d) Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 S. 2 RVG), was nach der Neuregelung des § 350 StPO und des § 143 Abs. 1 StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 nur noch selten der Fall sein dürfte. I.Ü. verbleibt es bei der Zuständigkeit des OLG gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG. Auch der Ermittlungsrichter des BGH ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig.
Gem. § 51 Abs. 2 S. 4 RVG ist für die Entscheidung (beim OLG) an sich der Einzelrichter zuständig. Er hat ggfs. aber die Entscheidung gem. § 51 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG dem Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu übertragen. Eine solche Übertragung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr. fortbestehen würden, sondern bereits dann, wenn sie entstehen können.