Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird nach inzwischen übereinstimmender Auffassung der OLG erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann auch der Lauf der Verjährungsfrist des Pauschgebührenanspruchs.[71] Die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt. Die Hemmung tritt allein durch die Antragstellung bei dem gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG zur Entscheidung berufenen OLG ein.[72]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen