Der besondere Umfang des Verfahrens bemisst sich i.Ü. aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist aber nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat, was Bedeutung für die Berücksichtigung von Fahrtzeiten hat, die grds. nicht herangezogen werden. Das OLG Nürnberg ist allerdings davon ausgegangen, dass überproportionaler Zeitaufwand für die Fahrt des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und Besprechungsterminen mit seinem Mandanten bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des OLG Köln soll durch JVA-Besuche entstandener zeitlicher Mehraufwand des Pflichtverteidigers bei der Gewährung einer Pauschgebühr "durch nicht verbrauchte" Hauptverhandlungszeit, die zur Gewährung eines Längenzuschlags geführt hat, kompensiert werden können. Das ist – unabhängig von der allgemeinen Frage der Zulässigkeit einer Kompensation – aufgrund der Strukturen des RVG höchst fraglich. Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, was ggfs. zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt hat, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Zur Frage, welche Tätigkeiten bei einem Verletztenbeistand für die Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigungsfähig sind, hat das OLG München Stellung genommen. Das OLG Stuttgart stellt für die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten weitgehend auf den umfangreichen Aktenbestand ab.
Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches Verfahren" i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gehandelt hat, ist der Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts maßgeblich. Darüber hinaus entfaltete Tätigkeiten sind bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. Darauf hat das OLG Karlsruhe im Zusammenhang mit dem Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hingewiesen. Daher wirkt sich ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.