Im Revisionsverfahren wird dem Pflichtverteidiger keine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO) gewährt, wenn sie nur gut 30 Minuten gedauert hat und es nur noch um die Revision gegen den Strafausspruch ging.[50] Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung waren, scheidet die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt aus.[51] Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat sich der BGH geäußert.[52] Das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum "Oktoberfestattentat" war sowohl "besonders schwierig" als auch "besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[53]

[50] BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 StR 549/15, zur Revision auch OLG Hamm AGS 2021, 114.
[51] OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409.
[52] BGH NStZ-RR 2020, 296 = RVGreport 2020, 380.
[53] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/20 – 1 AR 266/20, AGS 2021, 158.

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