In der letzten Zeit haben sich nur wenige OLG zur Pauschgebühr des Wahlanwalts nach § 42 RVG geäußert. Zu beachten ist, dass nach überwiegender Meinung in der Rspr. der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG auf jeden Fall dann als nicht mehr zulässig angesehen wird, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits (rechtskräftig) festgesetzt sind.[108] D.h.: Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.[109] Der Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG ist unzulässig.[110]

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2022, S. 385 - 392

[108] So jetzt a. BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – 3 StR 86/16, AGS 2022, 209 = zfs 2022, 222 m. krit. Anm. Hansens.
[109] BGH, a.a.O.
[110] OLG Jena, Beschl. v. 21.5.2021 – (S) AR 104/20, AGS 2021, 456 = JurBüro 2021, 575.

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