1. Lösung zu Fall 1
I. Zulässiger Rechtsbehelf
1. Beschwerde
Das Kammergericht hat den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG grds. die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, was hier in beiden Varianten gegeben ist. Es ist nämlich auf die Differenz der Gebühren abzustellen, die sich nach den festgesetzten und dem erstrebten Streitwert berechnen.
Die Beschwerde ist ferner nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist eingelegt wird, die für die Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gilt (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Folglich gilt eine Beschwerdefrist von sechs Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils.
Infolge der Verweisung auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG in § 68 Abs. 1 S. 5 GKG ist hier die Beschwerde allerdings nicht statthaft. Das Beschwerdegericht wäre der BGH. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet jedoch nicht statt.
2. Gegenvorstellung
Damit in solchen Fällen die Parteien nicht rechtlos sind, ist gegen die Streitwertfestsetzung eines OLG die Gegenvorstellung gegeben, für die entsprechend § 68 Abs. 1 S. 3 GKG dieselben Fristen gelten wie für eine Beschwerde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers muss somit die Gegenvorstellung binnen sechs Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils am 1.2. einlegen.
II. Herabsetzung des Streitwertes
Wird die Herabsetzung des gerichtlich festgesetzten Streitwertes begehrt, ist hierdurch nur der Auftraggeber beschwert. Denn im Erfolgsfalle der Gegenvorstellung berechnen sich die im Berufungsverfahren anzusetzenden Gerichtsgebühren nach dem erstrebten geringeren Streitwert, was zu einer niedrigeren Kostenlast führt. Für eine auf Herabsetzung des Streitwertes gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt es hingegen an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Im Erfolgsfalle der Gegenvorstellung würden sich die Anwaltsgebühren gem. § 32 Abs. 1 RVG auch nur nach dem geringeren Wert berechnen.
III. Heraufsetzung des Streitwertes
Hier ist die Lage hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses umgekehrt als bei der Herabsetzung des Streitwertes. Für eine auf Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Gegenvorstellung des Klägers fehlte es grds. an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis deshalb, weil sich im Erfolgsfall die Gerichtsgebühren nach einem noch höheren Streitwert berechnen würden. Die Kostenlast würde somit für den Kläger noch steigen.
Für die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung liegt demgegenüber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Im Erfolgsfalle würden sich nämlich die Anwaltsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert berechnen.
IV. Ergebnis
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers muss darauf achten, dass gegen die Streitwertfestsetzung des Kammergerichts nur die Gegenvorstellung gegeben ist, die er innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils am 1.2. beim Berufungsgericht einzulegen hat. Wird mit der Gegenvorstellung die Herabsetzung des Streitwertes begehrt, hat der Rechtsanwalt klarzustellen, dass die Gegenvorstellung im Namen des Klägers eingelegt wird. Wird hingegen die Heraufsetzung des Streitwertes begehrt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gegenvorstellung im eigenen Namen zu erheben.
2. Lösung zu Fall 2
I. Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
Aufgrund seiner Beiordnung steht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 48 RVG die gesetzliche Vergütung zu. Dabei berechnen sich seine Gebühren nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG.
Jedenfalls mit Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 a.E. VV). Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter ferner nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr angefallen. Somit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 55 Abs. 1 RVG folgende Gebühren und Auslagen festgesetzt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
440,70 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
406,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
164,83 EUR |
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Gesamt |
1.032,33 EUR |
II. Auf die Staatskasse übergegangener Anspruch
Der Kostenbeamte hat diesen Betrag von 1.032,33 EUR in dem Gerichtskostenansatz gegen den Kläger angesetzt. Grundlage hierfür ist § 59 Abs. 1 RVG, nach dem mit Zahlung der PKH-Anwaltsvergütung Ansprüche des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts auf die Staatskasse übergegangen sind. Der Beklagtenvertreter hat gem. § 126 Abs. 1 ZPO aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den Kläger, allerdings nur wegen 7/10 der Kosten des Rechtsstreits. Dieser Anspruch ist mit Auszahlung der Vergütung seitens der Staatskasse auf diese übergegangen. Diesen übergegangenen Anspruch mach...