Im Aufsatzteil (S. 385 ff.) gibt Burhoff eine Bestandsaufnahme über die Rspr. zur Pauschgebühr des Strafverteidigers seit 2014. Mit einem aktuellen Thema der Beratungshilfe befasst sich Lissner (S. 392 ff.), nämlich inwieweit der Krieg in der Ukraine und die sich hieraus ergebenden Folgen zu neue Problemen bei der Beratungshilfe führen.
Während in der Zivilgerichtsbarkeit schon lange klar war, dass ein schriftlicher Vergleich ein Vergleich ist, der schriftlich geschlossen wird, war dies in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit anders. Nach ganz überwiegender Auffassung galt nur ein vor Gericht geschlossener Vergleich als schriftlicher Vergleich. Dies hatte den Gesetzgeber veranlasst, die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV und Anm. zu Nr. 3106 VV dahingehend zu ändern, dass kein schriftlicher Vergleich mehr erforderlich ist, sondern lediglich eine Einigung bzw. Erledigung ausreicht. Das LSG Essen (S. 401) sieht darin eine Klarstellung und keine Gesetzesänderung, sodass es jetzt auch in Altfällen davon ausgeht, dass bei außergerichtlichen Vergleichen oder Erledigungen die fiktive Terminsgebühr anfällt.
Mit der Frage, in welchen Fällen eine Mittelgebühr des Strafverteidigers angemessen ist und in welchem Umfang er seine Reisekosten erhält, befasst sich das LG Hamburg (S. 403).
Passend zum Leitsatzaufsatz wird eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart zur Pauschgebühr in einem Umfangverfahren veröffentlicht (S. 404).
In der Rspr. war strittig, ob die Landeskasse übergegangene Kostenerstattungsansprüche auch gegen eine Partei geltend machen kann, der ihrerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Insbesondere das OLG München hatte bislang eine Inanspruchnahme der bedürftigen Partei abgelehnt. Das Gericht hat nunmehr seine Rspr. geändert und zu Recht ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder den Anspruchsübergang auf die Staatskasse noch deren Beitreibungsrecht sperrt (S. 408).
Ein weiteres ewiges Streitthema ist die Frage, ob in Kindesschutzverfahren nach den §§ 1666,1666a BGB eine Einigungsgebühr möglich ist. Das OLG Köln (S. 411) bejaht dies zu Recht.
Anerkannt ist inzwischen, dass in Straf- und Bußgeldverfahren das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht ausreichende Mitwirkung ist, wenn anschließend das Verfahren eingestellt wird. Immer wieder sind allerdings von Verteidigern "schwammige" Forderungen zu hören, wonach sich der Mandant vorerst oder vorläufig auf ein Schweigerecht beruft. Mit einem solchen Fall hatte es das AG Hannover (S. 417) zu tun. Dort hatte der Verteidiger mitgeteilt, dass sein Mandant "derzeit" schweige. Das Gericht hat dies nicht ausreichen lassen. Erforderlich sei vielmehr das endgültige Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht.
Mit einem besonderen Fall der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hatte sich das LG Würzburg (S. 421) zu befassen. Dort war außergerichtlich eine Geschäftsgebühr gezahlt worden, allerdings aus einem Gegenstand, der nicht (mehr) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Das LG Würzburg hat insoweit zu Recht entschieden, dass dann auch keine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15a Abs. 3 RVG stattfinde.
Das OLG Nürnberg (S. 426) hatte die Frage zu beantworten, ob eine unrichtige Sachbehandlung schon dann vorliege, wenn ein Gericht aufgrund seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein Sachverständigengutachten einholt und dann später seine Rechtsauffassung ändert, sodass es auf das Sachverständigengutachten nicht mehr ankommt. Das OLG Nürnberg führt zu Recht aus, dass dies keine unrichtige Sachbehandlung ist. Auch ein Gericht darf seine Rechtsauffassung während des laufenden Verfahrens ändern. Hat es zuvor kostenauslösende Maßnahmen ergriffen, sind diese von den Parteien zu tragen. Dies stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Streitwertbeschlüsse können innerhalb von sechs Monaten mit der Beschwerde angefochten werden. Ist eine Beschwerde nicht zulässig oder statthaft, dann kommt zumindest die Gegenvorstellung in Betracht. Aber auch diese muss innerhalb der Sechs-Monats-Frist eingelegt werden. Wird ein Prozessvergleich geschlossen und wird sein Zustandekommen hiernach gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dann beginnt die Sechs-Monats-Frist nicht erst mit der Beschlussfassung, sondern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung zum Vergleich, denn mit dieser letzten Zustimmungserklärung kommt der Vergleich zustande und beendet die Rechtshängigkeit. Die nachträgliche Feststellung ist nur noch deklaratorischer Art und damit für den Fristbeginn unbeachtlich (OLG Stuttgart, S. 429).
Der Streitwert für Verfahren gegen Fahrtenbuchauflagen beträgt nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 400,00 EUR je Monat verhängtes Fahrverbot. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Verfahrenswert zu halbieren (OVG Münster, S. 430).
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