Das AG verneint das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 4141 VV. Nach der Anm. zur Nr. 4141 VV müsse durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werden. In Abs. 2 der Anm. zur Nr. 4141 VV werde klargestellt, dass die Gebühr nicht entstehe. wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Vorliegend habe der Pflichtverteidiger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.12.2021 seine Vertretung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und mitgeteilt, dass die Mandantschaft seinem Rat folgend jedenfalls zunächst schweigen werde. Ferner habe er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Weitere Tätigkeiten als Verteidiger seien nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nach Gewährung der Akteneinsicht "nach eigener Prüfung der Beweislage" gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Soweit der Verteidiger darauf verweise, dass eine Gebühr nach Nr. 4141 VV auch dann entstehe, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werde, so sei dies zunächst zutreffend. Erforderlich sei jedoch ein sog. "gezieltes Schweigen". Berate der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in diese Richtung und werde, weil ggfs. das einzige Beweismittel verloren gehe, daraufhin das Verfahren eingestellt, habe der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Es sollte aber klar und deutlich zu erkennen gegeben werden, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Demgemäß sei die Mitteilung, dass der Beschuldigte sich nicht zu Sache einlassen werde, bzw. der Rat zum Schweigen Mitwirken i.S.d. Vorschrift, da gerade das die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens veranlassen könne (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., 2021, RVG, VV 4141 Rn 9). Es stellt hingegen keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes dar, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränke und der Verteidiger eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 10).
So liege der Fall hier. Aus der Formulierung, der Beschuldigte werde – jedenfalls zunächst – schweigen, ein gezieltes Schweigen bzw. das klar und deutliche Berufen auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, nicht erkennbar. Insoweit hätte durch die Formulierung auch eine Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach erfolgter Akteneinsicht, erfolgen können. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft beruhe ferner allein auf einer eigenen Würdigung und umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von Amts wegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine Zeugin keine weiteren Angaben mehr zum Verfahren machen wollte und eine Audiodatei zum einen keinen Nachweis für die Taten geben könne sowie zum anderen einem Beweisverwertungsverbot unterliege.