Mit seiner vor dem LG Amberg im August 2020 erhobenen Klage hatte der Kläger die Zahlung von 38.250,00 EUR aus einer zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung verlangt. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Schließung der Gaststätte des Klägers infolge der behördlichen Maßnahme wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie seit März 2020 und der damit verbundene Einnahmenverlust des Klägers. Im Rahmen der Güteverhandlung vom 25.2.2021 wies die Einzelrichterin darauf hin, dass nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch des Klägers aufgrund der maßgeblichen Versicherungsbedingungen dem Grunde nach bestehe. Zur konkreten Höhe des Anspruchs werde aber voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Hieraufhin schlossen die Parteien in der Güteverhandlung einen Vergleich, der später seitens der Beklagten widerrufen wurde. Daraufhin erließ das LG Amberg am 23.3.2021 einen Beweisbeschluss, in dem ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohertrags der Gaststätte des Klägers eingeholt wurde. Der vom LG beauftragte Sachverständige erstattete das Gutachten am 25.8.2021 und rechnete hierfür ein Honorar i.H.v. 5.419,26 EUR ab, das dem Sachverständigen aus der Landeskasse ausgezahlt wurde. Nachdem die Parteien zu dem Gutachten Stellung genommen hatten, wies das LG Amberg mit Verfügung v. 2.12.2021 darauf hin, dass es seine in der Güteverhandlung geäußerte Ansicht aufgebe. Dazu verwies das LG auf das zwischenzeitlich ergangene Urt. des OLG Nürnberg v. 15.11.2021 – 8 U 322/21.
Hieraufhin traten die Parteien erneut in Vergleichsverhandlungen ein und einigten sich zum Ausgleich der Klageforderung auf eine Zahlung der Beklagten i.H.v. 7.500,00 EUR an den Kläger. Von den Kosten des Rechtsstreits des Vergleichs haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 übernommen. Das Zustandekommen dieses Vergleichs hat das LG Amberg am 28.1.2022 festgestellt.
Bereits unter dem 4.1.2022 hatte der Kläger beantragt, die Gerichtskosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen. Die überraschende Änderung der Rechtsansicht des Gerichts dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Das LG Amberg hat diesen Antrag durch Beschl. v. 12.1.2022 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Nürnberg keinen Erfolg.