Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Verurteilten, dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unter dem 12.4.2022 Anklage zum LG erhoben. In der Anklageschrift wird darauf hingewiesen, dass ein Betrag von 660.500,00 EUR gem. §§ 73, 73c, 73d StGB der Einziehung und ein Betrag i.H.v. 31.704.000,00 EUR gem. §§ 73a, 73c, 73d StGB der erweiterten Einziehung unterliege. Unter der Überschrift "Vermögensabschöpfung" wird dies näher begründet. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Einziehung von Taterträgen i.H.v. 274.000,00 EUR und den "erweiterten Verfall i.H.v. 85.500,00 EUR beantragt. Das LG hat im Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 101.500,00 EUR angeordnet.

Nach Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags durch den Pflichtverteidiger hat die Bezirksrevisorin bei dem LG die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Einziehungsverfahren beantragt. Das LG hat diesen auf 660.500,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die erweiterte Einziehung von Taterträgen i.H.v. 31.704.000,00 EUR sei nach Aktenlage niemals ernsthaft in Betracht gekommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, mit der die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 30.000.000,00 EUR angestrebt wird. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter beim OLG hat das Verfahren gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. Dieser hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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