Der Rechtsuchende bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit entsprechendem Bescheid wurde ihm die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 endgültig festgesetzt. Der Begründung war u.a. zu entnehmen, dass eigentlich im Juni 2020 ein aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 hervorgehendes Guthaben anzurechnen sei. Weil dies aber zu einem vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs in diesem Monat führen würde, werde das Guthaben als einmalige Einnahme zu gleichen Teilen auf sechs Monate aufgeteilt. Dies führe zu einer monatlichen Minderung i.H.v. 49,25 EUR von Juni bis November 2020. Da jedoch bereits Leistungen ohne Anrechnung dieses Guthabens erbracht worden seien, errechne sich eine Überzahlung. Mit weiterem Bescheid vom 8.4.2021 machte das Jobcenter eine Erstattungsforderung von insgesamt 331,82 EUR geltend. Der Rechtsuchende beantragte zur Erörterung dieser Frau und zur anwaltlichen Unterstützung Beratungshilfe. Dabei gab er Zweifel an der Richtigkeit bekannt und konnte bereits einige Punkte, die unstimmig bzw. unrichtig waren, konkret aufführen. Das Gericht wies den Antrag wegen Mutwilligkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG zurück. Die Berechnung der Leistungen beziehungsweise der Erstattungsbeträge seien einfach gelagerte Sachverhalte. Ein eventueller Widerspruch sei ohne anwaltliche Hilfe zu fertigen. Dem Beschwerdeführer gehe es um die pauschale Überprüfung von Behördenbescheiden auf ihre Richtigkeit. Es lägen keine Anzeichen für eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vor. Hiergegen wendete sich der Rechtsuchende mit seinem Rechtsmittel mit der Begründung, es lägen gerade keine einfachen Sachverhalte vor. Das Gericht half der Erinnerung nicht ab. Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschl. v. 21.4.2021 abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig. Der Beschwerdeführer wünsche Beratungshilfe, um Leistungsbescheide des Jobcenters (…) pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Er sei der Ansicht, dass es in den Bescheiden zu Fehlern gekommen sei, könne aber nicht konkret darlegen, um welche Fehler es sich handele. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er sich selbst schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wurde abgewiesen. Das angerufene BVerfG gab nun dem Rechtsuchenden recht.

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