- Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte in vergleichbarer Weise ebenfalls nicht kostenpflichtig einen Anwalt beanspruchen würden.
- Für die Frage der Mutwilligkeit kommt es insbesondere darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen.
- Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.
BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 4.4.2022 – 1 BvR 1370/21
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