Einmal mehr hat das BVerfG zum Thema Beratungshilfe zu entscheiden gehabt. Insbesondere beim Komplex "Beratungshilfe für sozialrechtliche Fragen" hat das BVerfG nunmehr seit 13 Jahren mehrfach zu entscheiden gehabt, inwieweit Beratungshilfe versagt werden kann und inwieweit eben nicht. Von einer generellen Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Beratungsperson auszugehen, ist auch weiterhin nicht geboten, da dies letztendlich zu einem Beratungshilfeanspruch zur pauschalen Überprüfung eines jeden Behördenbescheides führen würde. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein kostenbewusster Rechtsuchender fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Rechte benötigt und inwieweit er selbst hierzu in der Lage ist (BVerfG Rpfleger 2009, 571, 572). Die reine Verweisung an die Ursprungsbehörde als anderweitige Hilfsmöglichkeit im konkreten Widerspruchsverfahren (bei sinnvoller Rechtsverfolgung und konkretem Rechtsanliegen) ist indes vom Tisch (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2014 – 1 BvR 256/14). Als zweifelhaft sollte diese Verweisung aber bereits nach bisheriger Rspr. gelten, wenn die notwendig werdende Hilfe über Ratserteilung hinausgeht und damit die Zuständigkeit der Behörde überschritten würde. Ebenso sollte die Verweisung auch bisher bereits dann zweifelhaft sein, wenn der Ratsuchende gerade vor dieser Behörde "Schutz" sucht. Die Entscheidung des BVerfG ist begrüßenswert, da sie in konsequenter Weise die einschlägige Rspr., aber auch die gängige Praxis wiedergibt. Sie darf aber auch nicht falsch und uferlos nun für jedes Widerspruchsverfahren angewandt werden. Denn das BVerfG sagt (i.Ü. nun seit 13 Jahren immer wieder): Es muss auch nicht immer Beratungshilfe bewilligt werden. Für die erstmalige Nachfrage oder Antragstellung bei der Behörde kommt Beratungshilfe nach gefestigter Rechtsansicht aufgrund der Hilfestellungen durch die Behörde regelmäßig nicht in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 4.4.2016 – 1 BvR 2607/15; BVerfG, Beschl. v. 29.4.2015 – 1 BvR 1849/11; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 27.6.2014 – 1 BvR 256/14; AG Hannover NZS 2016, 120 ff.; AG Halle (Saale), Beschl. v. 17.5.2011 – 103 II 435/11; Lissner, Rpfleger 2012, 122 ff., Ders., RVGreport 2012, 202 ff., Ders., RVGreport 2010, 324 ff.; Urteil: RA-Kammer Mecklenburg-Vorpommern, Kammerrundschreiben 3/2012, 4 ff.). Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen im Rahmen der Beratungshilfe besteht folglich grds. kein Raum. Dies gilt sowohl für den Erstantrag als auch für die (ggf. regelmäßigen) Folgeanträge. Zum einen liegt in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens in aller Regel noch keine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vor, solange die Behörde noch nicht über den Antrag entschieden hat, zum anderen sind z.B. etwaige formelle Probleme bei der Antragstellung wie fehlende Angaben oder Unterlagen direkt zwischen Bürger und Behörde zu regeln. Auch im Widerspruchsverfahren muss nicht "stets" als Automatismus Beratungshilfe zugestanden werden. Der Unbemittelte braucht auch weiterhin nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Soweit das Gesetz den Anspruch auf Beratungshilfe vom Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig macht, halten diese den Anforderungen einer Angemessenheitskontrolle stand. Insbesondere darf der Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 209). Auch im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren kann die anwaltliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Beratungshilfe notwendig sein, nämlich dann, wenn sich vergleichsweise ein bemittelter Bürger ebenfalls aktiv am Verfahren beteiligt hätte und hierzu ein Rechtsanwalt notwendig wäre. Notwendig ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rspr. dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist dem AG gegenüber darzulegen und glaubhaft zu machen. Ob der bemittelte Rechtsuchende von diesem Recht für das Widerspruchsverfahren vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal verneint werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Bei allgemeinen Lebenshilfen, allgemeine Verfahrenshilfen werden weiterhin nicht gewährt. Es muss ein konkretes rechtliches Problem gegeben sein, welches auch anwaltliche Beiordnung erfordert. Liegt ein solches vor und hat der Antragsteller den konkreten Entschluss – was konkrete Kenntnis eines Mangels und keine allgemeine Überprüfung voraussetzt – ist Beratungshilfe zu gewähren. Rechtliche Probleme im Bereich des Sozialrechts ergeben sich in der Regel meistens aber erst dann, wenn die Be...