Die Grundgebühr Nr. 4100 VV ist bei den sog. Allgemeinen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV eingestellt.[34] Das zeigt deutlich, dass die Grundgebühr in jeder Lage des Verfahrens entstehen kann. Es erhält also auch der Rechtsanwalt, der erst im Berufungsverfahren das Mandat übernimmt, die Grundgebühr.[35] Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Berufungsverfahren aber nicht noch einmal. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nach der Anm. 1 "nur einmal". Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht immer neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV.[36]
Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Berufungsverfahren die allgemeinen Regeln.[37] Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sich erst im Berufungsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.
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