In der Nr. 4141 VV ist eine Zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV sieht drei Fälle vor, in denen die Zusätzliche Gebühr entstehen kann. Davon haben im Berufungsverfahren die Nr. 1 und aus der Nr. 3 die Rücknahme der Berufung praktische Bedeutung.
a) Anwaltliche Mitwirkung
Erforderlich für das Entstehen der Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:
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Der Umfang der anwaltlichen Mitwirkung ist unerheblich. Entscheidend ist, dass überhaupt (irgend-)ein Beitrag zur Vermeidung der Hauptverhandlung ersichtlich ist. Auch der Rat des Verteidigers, sich zu den Tatvorwürfen nicht zu äußern, führt zur Nr. 4141 VV. |
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Der Beitrag des Rechtsanwalts muss nach h.M. nicht (mit-)ursächlich gewesen sein. |
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Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss sich nicht unbedingt aus den Akten ergeben. Es reicht der Rat zur und die Beratung über eine Berufungsrücknahme, die dazu führt, dass der Mandant selbst die Berufung zurücknimmt, aus. |
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Ausreichend ist es schließlich auch, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt. Wird also das Verfahren noch im Berufungsverfahren aufgrund einer gegenüber dem AG abgegebenen Stellungnahme eingestellt, z.B. nach § 154 StPO, dann hat der Rechtsanwalt die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV verdient, auch wenn er seine Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht noch einmal wiederholt hat. |
b) Einstellung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV
Die Zusätzliche Gebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Da die Vorschrift nicht darauf abstellt, in welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt ist, reicht für das Entstehen der Gebühr auch noch die Einstellung im Berufungsverfahren aus. Die Zusätzliche Gebühr nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV kann i.Ü. auch noch entstehen, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann noch das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.
c) Einstellung nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 Nr. zu 4141 VV fällt die Zu...