Erforderlich für das Entstehen der Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur[40] Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:
• | Der Umfang der anwaltlichen Mitwirkung ist unerheblich. Entscheidend ist, dass überhaupt (irgend-)ein Beitrag zur Vermeidung der Hauptverhandlung ersichtlich ist.[41] Auch der Rat des Verteidigers, sich zu den Tatvorwürfen nicht zu äußern, führt zur Nr. 4141 VV.[42] |
• | Der Beitrag des Rechtsanwalts muss nach h.M. nicht (mit-)ursächlich gewesen sein.[43] |
• | Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss sich nicht unbedingt aus den Akten ergeben. Es reicht der Rat zur und die Beratung über eine Berufungsrücknahme, die dazu führt, dass der Mandant selbst die Berufung zurücknimmt, aus.[44] |
• | Ausreichend ist es schließlich auch, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt.[45] Wird also das Verfahren noch im Berufungsverfahren aufgrund einer gegenüber dem AG abgegebenen Stellungnahme eingestellt, z.B. nach § 154 StPO, dann hat der Rechtsanwalt die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV verdient, auch wenn er seine Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht noch einmal wiederholt hat. |
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