Nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 Nr. zu 4141 VV fällt die Zusätzliche Gebühr an, wenn der Verteidiger die Berufung – rechtzeitig – zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren kommt. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der Rechtsanwalt die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Es reichen also weder eine Teilrücknahme noch die Beschränkung der Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte oder den Rechtsfolgenausspruch aus.[48]

Das Entstehen der Gebühr ist im Fall der Nr. 3 fristgebunden, wenn bereits ein Berufung-Hauptverhandlungs-Termin anberaumt worden ist. Die Berufung muss dann zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden.[49] Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe.

Auch für die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV gilt: Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden ist. Vielmehr entsteht die Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung zurückgenommen hat.[50]

[48] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 33 ff.
[49] Zur Fristberechnung eingehend AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 83 ff.; N. Schneider, DAR 2007, 671.
[50] OLG Bamberg AGS 2007, 138 = RVGreport 2007, 150, 66; OLG Hamm AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schneider; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV 58; vgl. auch noch BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385.

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