1. Grundgebühr
Die Grundgebühr Nr. 4100 VV ist bei den sog. Allgemeinen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV eingestellt. Das zeigt deutlich, dass die Grundgebühr in jeder Lage des Verfahrens entstehen kann. Es erhält also auch der Rechtsanwalt, der erst im Berufungsverfahren das Mandat übernimmt, die Grundgebühr. Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Berufungsverfahren aber nicht noch einmal. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nach der Anm. 1 "nur einmal". Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht immer neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV.
Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Berufungsverfahren die allgemeinen Regeln. Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sich erst im Berufungsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.
2. Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV
Nimmt der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine teil, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV.
3. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV
In der Nr. 4141 VV ist eine Zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV sieht drei Fälle vor, in denen die Zusätzliche Gebühr entstehen kann. Davon haben im Berufungsverfahren die Nr. 1 und aus der Nr. 3 die Rücknahme der Berufung praktische Bedeutung.
a) Anwaltliche Mitwirkung
Erforderlich für das Entstehen der Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:
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Der Umfang der anwaltlichen Mitwirkung ist unerheblich. Entscheidend ist, dass überhaupt (irgend-)ein Beitrag zur Vermeidung der Hauptverhandlung ersichtlich ist. Auch der Rat des Verteidigers, sich zu den Tatvorwürfen nicht zu äußern, führt zur Nr. 4141 VV. |
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Der Beitrag des Rechtsanwalts muss nach h.M. nicht (mit-)ursächlich gewesen sein. |
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Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss sich nicht unbedingt aus den Akten ergeben. Es reicht der Rat zur und die Beratung über eine Berufungsrücknahme, die dazu führt, dass der Mandant selbst die Berufung zurücknimmt, aus. |
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Ausreichend ist es schließlich auch, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt. Wird also das Verfahren noch im Berufungsverfahren aufgrund einer gegenüber dem AG abgegebenen Stellungnahme eingestellt, z.B. nach § 154 StPO, dann hat der Rechtsanwalt die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV verdient, auch wenn er seine Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht noch einmal wiederholt hat. |