In Rspr. und Lit. besteht Streit, ob zu den im Berufungsverfahren ggf. zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zulasten des Angeklagten eingelegte Berufung nach Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Angeklagten, aber vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Dazu wird – wohl überwiegend in der Rspr. – vertreten, dass dann die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV, die mit Auftragserteilung und Information des Mandanten durch den Rechtsanwalt entstanden ist (vgl. V., 1.), nicht erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 S. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sein soll.[64] Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass es sich um eine nutzlose Tätigkeit handle, da der Angeklagte mangels Begründung der Berufung das Ziel der Berufung gar nicht kenne. Das ist unzutreffend. Denn der Angeklagte hat ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, so z.B. über den weiteren Gang des Verfahrens usw.[65] Der Beratungsbedarf hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Zudem ist die Rspr. auch nicht konsequent. Denn wird einerseits vom "verständigen und erfahrenen Verteidiger" erwartet, dass er vor dem Eingang der Berufungsbegründung "auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels" verzichtet, kann man nicht andererseits davon ausgehen, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt das ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen kann.[66] Denn wird die Tätigkeit erwartet, dann ist sie notwendig und nicht nutzlos und es kann Erstattung der Nr. 4124 VV verlangt werden.[67]
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