§§ 162 Abs. 2 S. 1, 165, 151 VwGO
Leitsatz
- Im Verwaltungsstreitverfahren sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt, der von einer Behörde beauftragt worden ist, die selbst über Volljuristen als Bedienstete verfügt.
- Folglich kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.
OVG Münster, Beschl. v. 8.2.2023 – 4 E 477/22
I. Sachverhalt
In dem vor dem VG Münster geführten Verwaltungsstreitverfahren hatte sich die beklagte Behörde durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Aufgrund der ihr günstigen Kostenentscheidung hat die Behörde die gesetzlichen Gebühren und Auslagen dieses Rechtsanwalts zur Festsetzung angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Münster hat dem Kostenfestsetzungsantrag entsprochen.
Hiergegen hat der Kläger einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) mit der Begründung eingelegt, die Behörde verfüge über Volljuristen, durch die sich die Behörde in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hätte vertreten lassen können.
Das VG Münster hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte bei dem OVG Münster keinen Erfolg.
II. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten
1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens sowohl die – hier nicht interessierenden – Gerichtskosten als auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.
Vorliegend ging es um die Anwaltskosten der beklagten Behörde im Verwaltungsstreitverfahren, nicht hingegen um von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO erfasste Kosten des Vorverfahrens.
2. Erstattungsfähigkeit
Das OVG Münster hat darauf hingewiesen, dass der hier einschlägige Wortlaut des für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens maßgeblichen § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO eindeutig sei. Danach seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt nach Auffassung des OVG auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, der von einer Behörde beauftragt worden ist, die – wie es hier der Fall war – selbst über Volljuristen als Bedienstete verfügt (BVerwG, Beschl. v 29.4.2010 – 6 B 46.09 – juris Rn 6; OVG Münster AGS 1999, 39).
3. Vorbehalt der Notwendigkeit
Nach den weiteren Ausführungen des OVG Münster stehen auch die nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO. Dies betreffe aber nicht die Notwendigkeit der Beauftragung des Rechtsanwalts als solche. Diese sei durch § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen. Vielmehr beziehe sich die zu prüfende Notwendigkeit auf die einzelnen kostenauslösenden Schritte des Rechtsanwalts. Dies hat nach Auffassung des OVG Münster zur Folge, dass es grds. weder darauf ankommt, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat (OVG Münster, a.a.O.).
4. Ausnahmen
Das OVG Münster hat offengelassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen dann zu machen sind, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.
Im vorliegenden Fall hat das OVG Münster keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls gesehen. Ein solcher sei auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Der Hinweis des Klägers, es habe sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, für den der Staat selbst Juristen vorhalten müsse, um den von einer staatlichen Maßnahme belasteten und damit ohnehin das Prozessrisiko tragenden Bürger nicht auch noch einen zusätzlichen Kostenrisiko auszusetzen, genügte nach Auffassung des OVG bereits deshalb nicht, weil der Kläger selbst anwaltlich vertreten war.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung des OVG Münster ist zuzustimmen.
1. Grundsatz
Für die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens bestimmt § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Hieraus folgt, dass diese Anwaltskosten grds. bereits kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind, ohne dass insoweit in eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 162 Abs. 1 VwGO einzutreten ist. Folglich bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rec...