Der Wert für das Anordnungsverfahren beträgt 101.059,01 EUR. Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist die Unterhaltsforderung für die ersten zwölf Monate zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen sind gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge – hier der bei Antragseinreichung fällige Unterhalt für den Monat Februar 2023. Insgesamt beträgt der Unterhalt daher 13 Monate x 10.746,02 EUR/Monat = 139.698,26 EUR.

Da es sich um ein Anordnungsverfahren handelt, ist dieser Wert nur zur Hälfte anzurechnen (§ 41 S. 2 FamGKG), mithin verbleiben 69.849,13 EUR.

Entsprechendes gilt für den Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder (2 x 12 Monate x 2.400,76 EUR + 2 x 1 Monat [Februar] x 2.400,76 EUR = 62.419,76 EUR x 1/2) = 31.209,88 EUR.

Zusammen beträgt der Verfahrenswert daher 101,059,01 EUR.

Da der geltend gemachte Verfahrenskostenvorschuss keinen Gebührensprung verursacht, kann es mangels Rechtsschutzbedürfnis dahinstehen, ob dieser verfahrenswertrelevant ist.

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