Dem Kläger wurde vom Arbeitsgericht Schwerin mit Beschl. v. 11.5.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenanordnung bewilligt.
Anlässlich des PKH-Überprüfungsverfahrens gem. § 120a ZPO hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 17.5.2022 zur Abgabe einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Diese hat der Kläger mit Datum vom 6.6.2022 eingereicht.
Der Kläger steht ausweislich dieser Erklärung seit dem 1.6.2020 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis, im Mai 2022 belief sich sein Brutto-Einkommen auf 4.000,00 EUR, woraus sich ein Netto-Einkommen i.H.v. 2.540,75 EUR ergab. Auf dem Girokonto befand sich ein Guthaben i.H.v. 17.702,26 EUR.
Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 9.6.2022 den Kläger auf die Pflicht verwiesen, dass er sein Vermögen, soweit es den Schonbetrag übersteigt, für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen hat. Der Kläger widersprach dieser Anrechnung. Er habe einen Betrag i.H.v. ca. 15.000,00 EUR für die Anschaffung eines Pkw als Ersatz für sein bereits 20 Jahre altes Fahrzeug angespart.
Das Arbeitsgericht hat nach nochmaliger Anhörung des Klägers von der Einsetzung von Vermögen abgesehen und hat mit Beschl. v. 2.8.2022 eine Ratenzahlung mit einer monatlichen Rate i.H.v. 249,00 EUR nach der folgenden Berechnung festgesetzt:
Ausgehend von einem monatlichen Netto-Einkommen i.H.v. 2.540,75 EUR wurde der Beitrag für die Kfz.-Haftpflichtversicherung i.H.v. 50,05 EUR, die berechneten Fahrtkosten (einfache Strecke 110 km x 5,20 EUR) i.H.v. 572,00 EUR, die Freibeträge für Erwerbstätigkeit i.H.v. 225,00 EUR und für die Partei selbst i.H.v. 494,00 EUR sowie der Betrag für Miete, Heiz- und Nebenkosten i.H.v. 700,00 EUR in Abzug gebracht. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 499,70 EUR, was zu einer PKH-Rate (gerundet) i.H.v. 249,00 EUR führt.
Der Kläger hat gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 8.8.2022 zugestellten Beschluss fristgerecht am 6.9.2022 Beschwerde eingelegt. Er hat auf die Notwendigkeit der Nutzung des Pkw verwiesen und erstmals seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat unter Fristsetzung von drei Wochen unter Bezugnahme auf die Beschwerde von dem Kläger weitere Angaben bzw. Unterlagen angefordert. Da der Kläger hierauf keine Reaktion zeigte, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschl. v. 11.10.2022 dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger führt im Beschwerdeverfahren an, dass die vorgenommene Berechnung der Fahrtkosten mit dem angesetzten Pauschalbetrag i.H.v. 5,20 EUR pro Entfernungskilometer nicht mehr zeitgemäß sei. Weiter wendet er ein, dass es verfassungsgemäß geboten sei, anstelle dessen die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Er hätte schon arbeitstäglich einen Aufwand i.H.v. ca. 135,00 EUR, wenn ein Elektroauto der Mittelklasse 61,4 Cent pro gefahrenem Kilometer an Kosten verursache.
Der Kläger hat eine Rechnung vom 18.8.2022 über 65.920,00 EUR der T. G. GmbH über den Kauf eines Pkw am 16.8.2022 sowie einen Darlehensvertrag vom 29.7.2022 mit seinem Vater betreffend ein zinsloses Darlehen i.H.v. 60.000,00 EUR für die Finanzierung des Pkw eingereicht. Laut Vertrag ist ab dem 15.9.2022 eine monatliche Ratentilgung i.H.v. 700,00 EUR betreffend das Darlehen sowie eine Einmalzahlung i.H.v. 6.000,00 EUR mit der ersten Rate fällig.
Gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 ArbGG ist die sofortige Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Sie hat keinen Erfolg. Das ArbG hat den Beschluss zur Bewilligung der PKH zu Recht geändert und eine monatliche Rate i.H.v. 249,00 EUR festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 6.9.2022 gegen den Beschluss des ArbG Schwerin vom 2.8.2022 (4 Ca 391/20) war daher zurückzuweisen. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.