I. Vorüberlegungen
In der Rspr. ist es umstritten, ob Teilkostenentscheidungen, wie sie im Ausgangsfall vom Berufungsgericht erlassen worden sind, zulässig sind. Bedenken bestehen insoweit, als es sich vorliegend um ein einziges Berufungsverfahren gehandelt hat, in dem eine einheitliche Kostenentscheidung mit einer Kostenquote hätte ergehen müssen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg und des BAG sind solche Teilkostenentscheidungen unzulässig und daher wirkungslos. Sie können nach dieser Auffassung dann auch nicht Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sein.
Demgegenüber hält der BFH eine Kostenverteilung nach Zeitabschnitten anstatt einer Kostenentscheidung mit einer Kostenquote für zulässig.
Folgt man dem LAG Berlin-Brandenburg und dem BAG, je a.a.O., ist auf ein Rechtsmittel der aufgrund einer unzulässigen Teilkostenentscheidung ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage ist allerdings noch nicht ergangen. Das BAG sieht in dem Erlass unzulässiger Teilkostenentscheidungen eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die das Prozessgericht von Amts wegen zu berichtigen hat.
Eine andere Auffassung in Rspr. und Lit. hält hingegen die hier vom Rechtspfleger vorgenommene Auslegung der Kostenentscheidungen unter Bildung einer Quote für zulässig.
All dies werden die Prozessbevollmächtigten der Parteien in ihre Überlegungen, was nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu veranlassen ist, einzubeziehen haben.
II. Entscheidung des Klägervertreters
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für seinen Mandanten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt, der nach – nach Auffassung des BAG allerdings unzulässigen – Ausgleichung dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Berufungsverfahren entspricht. Eine sofortige Beschwerde des Klägers würde dann nur dazu führen, dass das Prozessgericht, wenn es denn der Auffassung des BAG, a.a.O., folgt, die beiden Kostenentscheidungen vom 1.3. und 1.6. dahin berichtigt, dass eine einheitliche Kostenentscheidung mit Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Quoten ergeht. Der vom Rechtspfleger erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss wäre dann wegen Wegfalls/Änderung der beiden Teilkostenentscheidungen wirkungslos. Die Parteien müssten dann neue Kostenfestsetzungsanträge einreichen bzw. auf die bereits eingereichten Anträge Bezug nehmen. Der Rechtspfleger müsste hieraufhin auf der Grundlage der berichtigten Kostenentscheidung einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der aller Wahrscheinlichkeit nach dem zunächst erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht. Nur die Verzinsung der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten beginnt frühestens mit Erlass des berichtigten Kostenbeschlusses.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird deshalb gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel einlegen.
III. Entscheidung des Beklagtenvertreters
Anders sieht dies möglicherweise der Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Stützt sich der Beklagtenvertreter auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg und des BAG, je a.a.O., wird der zulasten seines Mandanten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss auf seinen Rechtsbehelf hin aufgehoben. Folgt das Berufungsgericht dem BAG und berichtigt die beiden unzulässigen Teilkostenentscheidungen durch Erlass einer einheitlichen Kostenentscheidung mit Quote, kann der Beklagte erreichen, dass der neue Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Grundlage der berichtigten Kostenentscheidung erst einige Wochen oder sogar Monate später ergeht. Außerdem beginnt die Verzinsung des Erstattungsbetrages ebenfalls später. Inhaltlich wird der neue Kostenfestsetzungsbeschluss wohl dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechen. Der Vorteil für den Beklagten durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss liegt damit in einer zeitlichen Verzögerung und späteren Verzinsung des Erstattungsbetrags.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 9/2023, S. 395 - 397