Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist durch das Einreichen der Berufungsschrift mit Sachantrag eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angefallen (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehenden § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streit- und damit auch der Gegenstandswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers – hier des Klägers – bestimmt. Da der Kläger die weitere Verurteilung des Beklagten i.H.v. 5.000,00 EUR begehrt hat, ist für seine Berufung ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers berechnen sich somit auf:
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 534,40 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) | ||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 105,34 EUR |
Gesamt | 659,74 EUR |
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