In der Rspr. ist es umstritten, ob Teilkostenentscheidungen, wie sie im Ausgangsfall vom Berufungsgericht erlassen worden sind, zulässig sind. Bedenken bestehen insoweit, als es sich vorliegend um ein einziges Berufungsverfahren gehandelt hat, in dem eine einheitliche Kostenentscheidung mit einer Kostenquote hätte ergehen müssen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg[1] und des BAG[2] sind solche Teilkostenentscheidungen unzulässig und daher wirkungslos. Sie können nach dieser Auffassung dann auch nicht Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sein.

Demgegenüber hält der BFH[3] eine Kostenverteilung nach Zeitabschnitten anstatt einer Kostenentscheidung mit einer Kostenquote für zulässig.

Folgt man dem LAG Berlin-Brandenburg und dem BAG, je a.a.O., ist auf ein Rechtsmittel der aufgrund einer unzulässigen Teilkostenentscheidung ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage ist allerdings noch nicht ergangen. Das BAG sieht in dem Erlass unzulässiger Teilkostenentscheidungen eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die das Prozessgericht von Amts wegen zu berichtigen hat.

Eine andere Auffassung in Rspr. und Lit.[4] hält hingegen die hier vom Rechtspfleger vorgenommene Auslegung der Kostenentscheidungen unter Bildung einer Quote für zulässig.

All dies werden die Prozessbevollmächtigten der Parteien in ihre Überlegungen, was nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu veranlassen ist, einzubeziehen haben.

[1] AGS 2023, 367 [Hansens].
[2] AGS 2023, 414 [Hansens], in diesem Heft.
[3] AGS 2023, 365 [Hansens].
[4] S. die Nachw. in der Bearbeitung der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O.

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