Auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist für das Einreichen der einen Sachantrag enthaltenden Berufungsschrift eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angefallen. Diese berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, da der Beklagte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage insgesamt beantragt hatte (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG; § 47 Abs. 1 S. 1 GKG).

Damit berechnen sich die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf Seiten des Beklagten wie folgt:

 
 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 220,07 EUR
  Gesamt 1.390,87 EUR

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