1. Lösung zum Ausgangsfall
I. Außergerichtliche Kosten des Klägers
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist durch das Einreichen der Berufungsschrift mit Sachantrag eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angefallen (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehenden § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streit- und damit auch der Gegenstandswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers – hier des Klägers – bestimmt. Da der Kläger die weitere Verurteilung des Beklagten i.H.v. 5.000,00 EUR begehrt hat, ist für seine Berufung ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers berechnen sich somit auf:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
534,40 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
105,34 EUR |
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Gesamt |
659,74 EUR |
II. Außergerichtliche Kosten des Beklagten
Auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist für das Einreichen der einen Sachantrag enthaltenden Berufungsschrift eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angefallen. Diese berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, da der Beklagte mit seiner Berufung die Abweisung der Klage insgesamt beantragt hatte (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG; § 47 Abs. 1 S. 1 GKG).
Damit berechnen sich die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf Seiten des Beklagten wie folgt:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
1.148,80 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
220,07 EUR |
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Gesamt |
1.390,87 EUR |
2. Lösung zur 1. Abwandlung
Der Rechtspfleger ist nach Auslegung der beiden Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts vom 1.3. und 1.6. zu dem Schluss gekommen, dass eine Ausgleichung der Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 106 ZPO mit einer Kostenquote von 1/4 (Kläger) zu 3/4 (Beklagter) vorzunehmen ist. Gerichtskosten sollen hier außer Betracht bleiben.
Somit nimmt der Rechtspfleger folgende Kostenausgleichung vor:
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen:
1. |
des Klägers |
639,74 EUR |
2. |
des Beklagten |
1.390,87 EUR |
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Gesamt |
2.030,61 EUR |
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hiervon trägt der Beklagte 3/4 mit |
1.522,96 EUR |
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seine eigenen außergerichtlichen Kosten betragen |
1.390,87 EUR |
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Differenz |
132,09 EUR |
Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger zu erstatten.
Der Rechtspfleger erlässt somit einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem er die von dem Beklagten an den Kläger nach Ausgleichung zu erstattenden Kosten auf 132,09 EUR festsetzt.
3. Lösung zur 2. Abwandlung
I. Vorüberlegungen
In der Rspr. ist es umstritten, ob Teilkostenentscheidungen, wie sie im Ausgangsfall vom Berufungsgericht erlassen worden sind, zulässig sind. Bedenken bestehen insoweit, als es sich vorliegend um ein einziges Berufungsverfahren gehandelt hat, in dem eine einheitliche Kostenentscheidung mit einer Kostenquote hätte ergehen müssen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg und des BAG sind solche Teilkostenentscheidungen unzulässig und daher wirkungslos. Sie können nach dieser Auffassung dann auch nicht Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sein.
Demgegenüber hält der BFH eine Kostenverteilung nach Zeitabschnitten anstatt einer Kostenentscheidung mit einer Kostenquote für zulässig.
Folgt man dem LAG Berlin-Brandenburg und dem BAG, je a.a.O., ist auf ein Rechtsmittel der aufgrund einer unzulässigen Teilkostenentscheidung ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage ist allerdings noch nicht ergangen. Das BAG sieht in dem Erlass unzulässiger Teilkostenentscheidungen eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die das Prozessgericht von Amts wegen zu berichtigen hat.
Eine andere Auffassung in Rspr. und Lit. hält hingegen die hier vom Rechtspfleger vorgenommene Auslegung der Kostenentscheidungen unter Bildung einer Quote für zulässig.
All dies werden die Prozessbevollmächtigten der Parteien in ihre Überlegungen, was nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu veranlassen ist, einzubeziehen haben.
II. Entscheidung des Klägervertreters
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für seinen Mandanten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt, der nach – nach Auffassung des BAG allerdings unzulässigen – Ausgleichung dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Berufungsverfahren entspricht. Eine sofortige Beschwerde des Klägers würde dann nur dazu führen, dass das Prozessgericht, wenn es denn der Auffassung des BAG, a.a.O., folgt, die beiden Kostenentscheidungen vom 1.3. und 1.6. dahin berichtigt, dass eine einheitliche Kostenentscheidung mit Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Quoten ergeht. Der vom Rechtspfleger erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss wäre dann wegen Wegfalls/Änderung der beiden Teilkostenentscheidungen wirkungslos. Die Parteien müssten dann neue Kostenfestsetzungsanträge einreichen bzw. auf die bereits eingereichten Anträge Bezug nehmen. Der Rechts...