Herausgegeben von Dr. Christoph Barthe, Oberstaatsanwalt beim BGH, Richter am Sondergerichtshof für den Kosovo (Kosovo Specialist Chambers), und Jan Gericke, Richter am BGH. 9. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. LVII, 3.328 S., 299,00 EUR
Seit dem Erscheinen der 8. Aufl. im Jahr 2019 sind die StPO und das GVG vielfach geändert und ergänzt worden. Die 9. Aufl. verarbeitet alle gesetzlichen Änderungen der vergangenen Jahre. Dabei wird selbstverständlich die neue Rspr. berücksichtigt. Das Besondere an dem Karlsruher Kommentar zur StPO ist die hohe Qualität der Autoren. Bearbeitet wird das Werk nämlich von aktiven und ehemaligen hochqualifizierten Praktikern des BGH und der Bundesanwaltschaft sowie einiger Obergerichte. Dies hat zur Folge, dass die Judikatur des BGH, ebenso übrigens wie die des BVerfG und des EGMR, zu den kommentierten Rechtsgebieten vollständig ausgewertet wurden. Dabei geben die Autoren Antworten auch auf Fragen, die bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Damit gibt der Karlsruher Kommentar zur StPO sowohl Rechtsanwälten als auch Richtern und Staatsanwälten eine umfassende und exakte Information zu allen strafverfahrensrechtlichen Fragenstellungen an die Hand, bei der besonders die höchstrichterliche Rspr. berücksichtigt wird.
Der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kommt in der prozessualen Praxis eine ganz hervorragende Bedeutung zu. Die Erläuterungen von Heil zu § 24 StPO, in denen nach Fallgruppen geordnet praktisch sämtliche in Betracht kommende Ablehnungsgründe behandelt werden, lässt wohl keine Frage zu diesem Rechtsgebiet offen. Insbesondere die Leser dieser Zeitschrift werden sich über die praxisgerechten Ausführungen von Gieg in den §§ 464a und b StPO zu den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen sowie zur Kostenfestsetzung freuen. So erörtert der Autor bspw. unter § 464a Rn 4c die immer noch umstrittene Frage, wie der beigeordnete anwaltliche Zeugenbeistand aus der Staatskasse zu vergüten ist. Ein kleiner Wermutstropfen auch dieses im Beck-Verlag erschienenen Kommentars ist der Umstand, dass viele Gerichtsentscheidungen nur mit der Nummer der verlagseigenen Rechtsprechungsdatei zitiert werden, obwohl diese auch in anderen Medien wie juris oder in Zeitschriften veröffentlicht worden sind. Damit bleibt dem Leser, der – wie wohl jeder Rechtsanwalt und Gerichtsangehörige – mit der Datenbank juris arbeitet, die Überprüfung des jeweiligen Zitats verwehrt.
Autor: Heinz Hansens
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 9/2023, S. IV