1. Gesetzliche Grundlage
Voraussetzung für die Erstattung der Prozesskosten ist gem. § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, der eine Entscheidung darüber enthält, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH RVGreport 2018, 148 [Hansens] = JurBüro 2018, 204). Der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) legt in seinem gem. § 104 ZPO zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss die Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Dieser Beschluss ist somit sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig (BGH RVGreport 2009, 24 [Hansens] = Rpfleger 2008, 507). Dies hat zur Folge, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss dann keine rechtliche Wirkungen entfaltet, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltene Titel nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (BGH RVGreport 2013, 242 [Hansens] = Rpfleger 2013, 476).
Vorliegend hatte das LAG Berlin-Brandenburg zwei Kostenentscheidungen erlassen, nämlich in seinem Beschl. v. 9.10.2018 zulasten des Klägers und in seinem weiteren Beschl. v. 20.12.2018 zulasten des Beklagten zu 1.
2. Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung
Nach Auffassung des BAG ist eine Kostengrundentscheidung nicht bereits dann zur Zwangsvollstreckung und auch zur Kostenfestsetzung ungeeignet, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist. Vielmehr sei die Kostenentscheidung selbst dann für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, wenn sie unrichtig oder unzulässig sei (BAG RVGreport 2006, 110 [Hansens] = NJW 2006, 717).
Jedoch könne der Rechtspfleger/UdG eine fehlerhafte oder unvollständige Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren weder korrigieren noch ergänzen. Eine solche Befugnis stehe im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO allein dem Prozessgericht zu.
3. Auslegung einer Kostengrundentscheidung
Die Auslegung einer unklaren, mehrdeutigen oder widersprüchlichen Kostengrundentscheidung durch den Rechtspfleger/UdG ist nach den weiteren Ausführungen des BAG nicht von vornherein ausgeschlossen, solange der sachliche Gehalt des Titels nicht verändert wird. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabes sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein die Frage zum Gegenstand habe, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten sei. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formelle Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist und infolgedessen dem Rechtspfleger/UdG übertragen worden ist (BAG AGS 2015, 588 = RVGreport 2015, 388 [Hansens] = zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 319 [Ders.]).
Dies hat nach Auffassung des BAG zur Folge, dass bei in Teilentscheidungen enthaltenen Kostenentscheidungen nicht durch Auslegung ermittelt werden kann, welcher prozessuale Anspruch in welchem Umfang entschieden werden sollte. Die Kosten der einzelnen Verfahrensstadien ließen sich nämlich nicht trennen. Daher könne mit einer Teilentscheidung grds. keine Kostengrundentscheidung verbunden werden. Anders sei dies nur, wenn der Prozess durch eine Teilentscheidung hinsichtlich einzelner Parteien abschließend entschieden worden sei.
4. Keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung
In Anwendung dieser Grundsätze kommt das BAG zu dem Schluss, dass die Beschlüsse des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.10.2018 und vom 20.12.2018 keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung darstellen können. Diese Entscheidungen hätten nämlich nur die Kosten bezüglich eines Teils des Verfahrens betroffen und damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidungen verstoßen. Damit habe das LAG evident unzulässige Teilkostenentscheidungen erlassen. Eine Kostengrundentscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, fehle demgegenüber.
5. Keine Auslegung durch den Rechtspfleger
Die von dem Rechtspfleger des ArbG Berlin vorgenommene Quotelung der Kosten auf der Grundlage der fehlerhaften Teilkostengrundentscheidungen war nach Auffassung des BAG unzulässig. Wenn mehrere unzulässige Teilkostenentscheidungen über einzelne Verfahrensgegenstände vorliegen würden, sei es nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Verteilung der Kosten nach Quoten berichtigend nachzuholen.
6. Berichtigung durch das Prozessgericht
Vielmehr habe – so fährt das BAG fort – allein das Prozessgericht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO die Befugnis, fehlerhafte oder unvollständige Kostengrundentscheidungen zu berichtigen. Anderenfalls müsste der Rechtspfleger prüfen, wie die Teilkostenentscheidungen ins Verhältnis zueinander zu setzen seien und ob sie alle Verfahrensgegenstände und Prozessrechtsverhältnisse abschließend geregelt hätten. Hierauf sei das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem lediglich eine formale Prüfung der Kostentatbestände sowie die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts erfolgen soll, nicht zugeschnitten.
Nach den weit...