Die Entscheidung ist in all drei vom LG angesprochenen Punkten zutreffend. Das gilt sowohl hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- Und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1747 ff. und Vorbem. 5 VV Rn 54 ff.), als auch vor allem aber auch wegen der Erstattung der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens (dazu vor kurzem Burhoff, AGS 2023, 193). Schließlich ist auch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer nichts einzuwenden.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2023, S. 398 - 401

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?