Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dieser hat gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG die Möglichkeit, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zunächst war umstritten, ob diese in § 66 Abs. 6 S. 1 GKG geregelte Zuständigkeit des Einzelrichters auch für den BGH gilt, weil im GVG keine Zuständigkeit des Einzelrichters des BGH vorgesehen war. Mittlerweile hat sich beim BGH die allgemeine Auffassung durchgesetzt, dass § 66 Abs. 6 S. 1 GKG über die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 5 GKG vorrangig sei und damit auch beim BGH der Einzelrichter über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entscheidet (s. BGH, Beschl. v. 25.4.2022 – VIII ZR 258/21; BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20, AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens).
2. Zulässige Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz
Die Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH RVGreport 2020, 191 [Hansens] = JurBüro 2020, 376; BGH RVGreport 2019, 474 [Ders.]; BGH AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens). Folglich kann der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte mit seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz bspw. geltend machen, die angesetzte Gebühr sei nicht angefallen oder – soweit es sich nicht um eine Festbetragsgebühr handelt – nach einem zu hohen Streitwert berechnet. Auch der Einwand, der berechnete Auslagenbetrag sei überhöht, kann zulässiger Weise mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend gemacht werden. Ferner ist der Einwand zulässig, der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte sei tatsächlich gar nicht Kostenschuldner.
Ein recht hoher Anteil der Erinnerungen gegen den Kostenansatz richtet sich in der Praxis aber gar nicht gegen die angesetzten Gerichtskosten selbst oder gegen die Kostenschuldnerschaft, sondern gegen die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, gegen die ergangene Kostenentscheidung oder gegen das vom Hauptsachegericht durchgeführte Verfahren. Solche Einwendungen sind – worauf hier die Einzelrichterin des I. ZS des BGH zutreffend hingewiesen hat – im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu prüfen und auch nicht zu berücksichtigen.
Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme, wenn der Kostenschuldner mit der Erinnerung geltend macht, der Hauptsacheentscheidung liege eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts zugrunde, die gem. § 21 GKG zur Nichterhebung der Gerichtskosten führt. In einem solchen Fall hat das mit der Erinnerung befasste Gericht die Hauptsacheentscheidung oder die Verfahrensweise des Hauptsachegerichts daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 21 GKG für die Nichterhebung der Gerichtskosten vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall hatte hier jedoch nicht vorgelegen.
3. Einwendungen gegen die Beitreibung der Gerichtskosten
Von der auf § 66 Abs. 1 GKG zu stützenden Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu unterscheiden sind Einwendungen des Kostenschuldners gegen die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskostenforderung durch die Justizkasse, Justizbeitreibungsstelle oder sonstige Kostenstelle. In der Praxis recht häufig wendet sich der Kostenschuldner gegen die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten mit der Behauptung, er habe die Kostenschuld bereits bezahlt oder hiergegen aufgerechnet. Dieser Einwand ist gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend zu machen (NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, § 66 GKG Rn 16a; BGH RVGreport 2009, 37 [Hansens]). Die Zulässigkeit solcher Einwendungen richtet sich somit nach den maßgeblichen Vorschriften des JBeitrG, für das Verfahren sind jedoch die Regelungen des § 66 Abs. 1 GKG anzuwenden. Bspw. ist die Einwendung, der Kostenschuldner habe mit einer Gegenforderung aufgerechnet, nach § 8 Abs. 1 S. 2 JBeitrG nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners von der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind in der Praxis in den seltensten Fällen gegeben.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 9/2023, S. 418 - 420