§ 66 Abs. 1 GKG; Nr. 2124 GKG KV
Leitsatz
- Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Demgegenüber sind solche Einwendungen nicht zulässig, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt ist.
- Das Erinnerungsverfahren dient somit nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
BGH, Beschl. v. 26.6.2023 – I ZB 22/23
I. Sachverhalt
Der BGH hatte die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen einen Beschluss des LG Bonn auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Dies hat der BGH damit begründet, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, sodass dessen Entscheidung nicht anfechtbar sei. Außerdem hatte der BGH bemängelt, dass die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH gegen den Schuldner nach Nr. 2124 GKG KV die dort bestimmte Festbetragsgebühr i.H.v. 66,00 EUR angesetzt.
Hiergegen hat sich der Schuldner mit seiner vom BGH als Erinnerung ausgelegten Eingabe vom 17.6.2023 gewandt. Sinngemäß hat er sich gegen seine Kostenbelastung gewandt und die Recht- oder Verfassungsmäßigkeit der Kostenentscheidung des BGH in Frage gestellt. Der Kostenbeamte des BGH hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Einzelrichterin des BGH hat die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
Die Einzelrichterin des BGH hat auf die st. Rspr. des BGH verwiesen, wonach im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Demgegenüber seien solche Einwendungen nicht zulässig, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen werde, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt sei. Die Einzelrichterin hat darauf hingewiesen, dass das Erinnerungsverfahren gem. § 66 Abs. 1 GKG nicht dazu diene, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – dies betreffe auch die dort ergangene Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Solche nicht zu berücksichtigenden Einwendungen habe hier der Schuldner jedoch insoweit erhoben, als er sich gegen die Belastung mit Gerichtskosten an sich gewandt habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dieser hat gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG die Möglichkeit, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zunächst war umstritten, ob diese in § 66 Abs. 6 S. 1 GKG geregelte Zuständigkeit des Einzelrichters auch für den BGH gilt, weil im GVG keine Zuständigkeit des Einzelrichters des BGH vorgesehen war. Mittlerweile hat sich beim BGH die allgemeine Auffassung durchgesetzt, dass § 66 Abs. 6 S. 1 GKG über die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 5 GKG vorrangig sei und damit auch beim BGH der Einzelrichter über eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entscheidet (s. BGH, Beschl. v. 25.4.2022 – VIII ZR 258/21; BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20, AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens).
2. Zulässige Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz
Die Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH RVGreport 2020, 191 [Hansens] = JurBüro 2020, 376; BGH RVGreport 2019, 474 [Ders.]; BGH AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens). Folglich kann der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte mit seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz bspw. geltend machen, die angesetzte Gebühr sei nicht angefallen oder – soweit es sich nicht um eine Festbetragsgebühr handelt – nach einem zu hohen Streitwert berechnet. Auch der Einwand, der berechnete Auslagenbetrag sei überhöht, kann zulässiger Weise mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend gemacht werden. Ferner ist der Einwand zulässig, der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte sei tatsächlich gar nicht Kostenschuldner.
Ein recht hoher Anteil der Erinnerungen gegen den Kostenansatz richtet sich in der Praxis aber gar nicht gegen die angesetzten Gerichtskosten selbst oder gegen die Kostenschuldnerschaft, sondern gegen die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, gegen die ergangene Kostenentscheidung oder gegen das vom Hauptsachegericht durchgeführte Verfahren. Solche Einwendungen sind – worauf hier die Einzelrichterin des I. ZS des BGH zutreffend hingewiesen hat – im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu prüfen und auch nicht zu berücksichtigen.
Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme, wenn der Kostenschuldner mit der Erinnerung geltend macht, der Ha...